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1-Euro-Job - ist eine rechtsgrundlose Befristung zulässigDas Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung am 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - zu entscheiden, ob auf das Rechtsverhältnis einer Ein-Euro-Jobberin auch die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes anzuwenden sind.Die Klägerin war in einem zum Jahresende 2005 befristeten Ein-Euro-Job aufgrund einer Eingliederungsverienbarung beschäftigt. Nach Ablauf der Frist begehrte sie die Feststellung, dass die Befristung unzulässig gewesen sei. In einem Arbeitsverhältnis kann eine Befristung rechtswidrig und damit unwirksam sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Befristung aus keinem der in § 14 TzBfG genannten Gründe erfolgt ist. Gerade das meinte die Klägerin hier auch geltend machen zu können. Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes- wie auch in allen Vorinstanzen - entschieden, dass ein Ein-Euro-Job kein Arbeitsverhältnis sei. Es sei vielmehr ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur. Die Regeln des TzBfG sind daher auf dieses Rechtsverhältnis nicht anzuwenden. Auch gäbe es hier keinen Anspruch nach § 615 BGB auf Fortzahlung des Lohns nach Ablauf der Befristung. Vor dem Hintergung der Entscheidungen zum Rechtsweg in diesen Angelegenheiten, ist die Entscheidung konsequent. Es sind weitere Entscheidungen zu erwarten, nach denen Ein-Euro-Jobbern nicht die gängigen Arbeitnehmerrechte zustehen. Übersicht Arbeitsrecht | Anfang Rechtsanwalt Berlin Rechstanwalt Friedrichshain |