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Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des ArbeitsvertragesWenn die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ansteht - sei es nun durch Kündigung des Arbeitnehmers oder durch fristlose oder fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers - dann steht oft die Frage nach dem Recht auf eine Abfindung des Arbeitnehmers im Raum.Das deutsche Recht sieht es jedoch nicht vor, dass jeder Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhält. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung einräumen. Diese Voraussetzungen können sein:
Abfindung nach Betriebsvereinbarungen/ SozialplanIn Betrieben mit einem Betriebsrat wird im Zuge größerer Personalabbaumaßnahmen häufig eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema der so genannte Sozialplan geschlossen. Bei Betriebsänderungen ist der Betriebsrat wegen seines Mitbestimmungsrechtes nach § 112 BetrVG sogar in der Lage einen Sozialplan zu erzwingen.In diesem Sozialplan sind die Voraussetzungen einer Abfindung, aber auch einer Kündigung und der Sozialauswahl festgelegt. Dabei wird die Zahlung einer Abfindung stets an das Vorliegen einer betriebsbedingten Kündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geknüpft. Das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen unterscheidet sich von Betrieb zu Betrieb und ist daher für jeden Einzelfall zu prüfen. Vereinbarung einer Abfindung im AufhebungsvertragAuch ohne Sozialplan hindert das Gesetz Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht daran, sich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einigen. Grundsätzlich fällt per Gesetz bei einer solchen Einigung kein Abfindungsanspruch an. Die Abfindung ist vielmehr Einigungssache. Dabei gilt die Faustformel: Je größer das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und je geringer seine Chancen dies auf legalen Mitteln durchzusetzen, desto größer ist die Abfindung die der Arbeitnehmer aushandeln kann.Wichtig ist, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen wird, da er ansonsten wegen § 623 BGB zur Unwirksamkeit und gerade nicht zu einer Beendigung des Vertrages führen kann. Auch andere Gründe können zu einer Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages führen (z.B. Anfechtung wegen Arglistiger Täuschung und Drohung oder Irrtums, Sittenwidrigkeit u.s.w.) Gerichtlicher VergleichDie meisten Fälle einer Abfindung werden allerdings vor Arbeitsgericht ausgehandelt. Nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Kommt es zu einer Klage, ist oft eine oder sogar beide Parteien nicht mehr bereit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass sich beide Parteien vor dem Arbeitsgericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Die Höhe der Abfindung richtet sich dabei nach der Beschäftigungsdauer, nach den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und nach dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die finanzielle Situation des Arbeitgebers ist ein ausschlaggebendes Verhandlungskriterium für die Höhe der Abfindung. Abfindung nach dem KündigungsschutzgesetzAuch das Kündigungsschutzgesetz sieht zwei Fälle vor, in denen dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht.Abfindung wegen Auflösungsantrag des ArbeitnehmersIst die eingereichte Kündigungsschutzklage erfolgreich, besteht das Arbeitsverhältnis fort, als wäre es nicht gekündigt worden. Dann müsste der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Arbeitgeber wieder aufnehmen. In einigen Fällen gibt es bis zu diesem Zeitpunkt jedoch Zwischenfälle (gegenseitige Beleidigungen und anderes), die es einem Vertragspartner unzumutbar machen, den Vertrag fortzusetzen. In diesem Fall kann die betroffene Partei einen Auflösungsantrag stellen. Das Gericht erklärt dann das Arbeitsverhältnis für aufgehoben und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.Abfindung nach Angebot des ArbeitgebersDer Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit bei Ausspruch der Kündigung einen Kündigungsschutzprozess zu verhindern. Nach § 1 a KSchG muss er dem Arbeitnehmer dann im Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbieten für den Fall, dass dieser auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Mit dem Ablauf der 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage entsteht dann der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abfindung.Regelungen zur Steuerfreiheit bei der AbfindungBis 2005 gab es bei der Abfindung einen Steuerfreibetrag von mindestens 7.200,00 € (bei älteren Arbeitnehmern auch mehr). Auf Abfindungen bis zu dieser Höhe musste der Arbeitnehmer keine Einkommenssteuer zahlen. Erst für die darüber liegenden Beträge fiel die Einkommenssteuer an.Ab dem 01.01.2006 ist dieser Steuerfreibetrag weggefallen. Abfindungen, die ab jetzt vereinbart werden sind damit wie ganz gewöhnliches Arbeitseinkommen zu versteuern. Für Abfindungsansprüche, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind oder solche, die noch 2005 entstanden sind und vor dem 01.01.2005 bei Gericht anhängig sind (insbesondere aus Betriebsvereinbarungen, Abfindungsvereinbarungen oder § 1 a KSchG) gilt der alte Steuerfreibetrag weiter, wenn die Abfindung bis zum 31.12.2008 erbracht werden. Bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist die Abfindung aber noch immer besser gestellt, als der normale Arbeitslohn.
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