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Wirksamkeit der einstufigen Ausschlussfrist im ArbeitsvertragEine Ausschlussklausel, die bestimmt, dass Ansprüche des Arbeitnehmers einen Monat nach Beendigung des Arbeitsvertrages verwirkt sind, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden, ist unwirksam, wenn sie keiner tarifvertraglichen Norm entspricht, urteilte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 1.3.2006, 5 AZR 511/05.
Grundsätzlich dürfen auch im Arbeitsvertrag Ausschlussklauseln vereinbart werden. Diese haben jedoch den Grundsätzen der §§ 307 BGB stand zu halten.
Eine Klausel, die dies nicht berücksichtigt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam., befanden die Richter des VII. Senats. Themen Arbeitsrecht | Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwalt Arbeitsrecht Rechtsanwalt Berlin |