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Die Einhaltung der Schriftform beim GewerbemietvertragEine der bedeutendsten Bruchstellen im Gewerbemietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform. Gemäß §§ 578 II, 550 BGB ist der Mietvertrag über eine längere Zeit, als 1 Jahr grundsätzlich schriftlich oder ersatzweise in elektronischer Form zu schließen.Ist die Schriftform nicht eingehalten, so führt dies zu einer vorzeitigen Kündbarkeit des Vertrages, frühestens allerdings nach einem Jahr. Haben also beide Parteien ein Interesse an einer möglichst langfristigen vertraglichen Bindung, so ist die Schriftform unbedingt zu wahren. Die Einhaltung der Schriftform umfasst alle mietvertraglichen Regelungen aus dem Mietvertrag, insbesondere ist zu achten auf:
Das Schriftformerfordernis gilt auch für alle Änderungen des Vertrages, die eine längere Wirkung als ein Jahr haben sollen. Nach überwiegender Meinung muss die nachträgliche Vereinbarung fest mit mindestens einem Exemplar der Originalurkunde verbunden werden oder selbst alle wesentlichen Regelungen des Mietvertrages enthalten und auf die ursprüngliche Urkunde Bezug genommen werden. Um also sicher zu gehen fertigen Sie eine Urkunde über den Mietvertrag, verbinden Ihn fest (z.B. durch Heftklammern, nicht aber Büroklammern) mit allen Anlagen und Unterzeichen den Vertrag sowie alle nachfolgenden Anlagen extra. Nachträge heften Sie ebenfalls an dieses Exemplar an. mehr zum Mietrecht | Anfang Rechtsanwalt MietrechtRechtsanwalt LichtenbergRechtsanwalt Berlin |