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Umsatzsteuer im GewerbemietvertragVor Abschluss eines Gewerbemietvertrages gilt es zu überlegen, ob der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert, oder ob das Objekt Umsatzsteuerfrei vermietet werden soll.In § 4 Nr: 12 a) UStG ist die grundsätzliche steuerfreiheit von Mietverhältnissen über Grundstücke und Räume geregelt, außer die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gewerberäumen über einen längeren Zeitraum als 6 Monate (vgl. BFH, NV 90, 810; FG Nbg, EFG 92, 632 Kr) sind damit grundsätzlich per Gesetz von der Umsatzsteuer befreit. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, diesen Grundsatz zu durchbrechen und kann nach § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren. Die Option wird durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausgeübt. Vorteil dieser Option ist, dass der Vermieter für seine Ausgaben einen Vorsteuerabzug geltend machen darf. Vorteile bietet dies vor allen, wenn hohe umsatzsteuerpflichtige Kosten anfallen, wie z.B. bei einer Sanierung oder einem Neubau des Objektes. Die Optierung der Umsatzsteuer ist jedoch nur unter genau definierten Voraussetzungen möglich. Diese sind:
Optiert der Vermieter zur Umsatzsteuer, so folgen daraus ganz besondere Anforderungen an den Mietvertrag, beizubringende Unterlagen und ggf. erstellte Rechnungen. Im Vertrag sind Miete, Nebenkosten und jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer genau unter Nennung der Beträge aufzuschlüsseln. Die Steuernummer bzw. UmsatzsteuerID des Vermieters sollte bereits im Vertrag benannt werden. Alternativ kann der Vermieter monatliche Rechnungen erstellen– auch hier unter Aufschlüsselung der Umsatzsteuer und Brutto- und Nettobeträge, einer fortlaufende Rechnungsnummer und Steuernummer bzw. Steuer-ID. In den Betriebskostenabrechnungen hat der Vermieter die Kosten zunächst ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer auszuweisen und anschließend die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Ach hier sind die Anforderungen an eine korrekte Rechnung (fortlaufende individuelle Rechnungsnummer und Steuernummer/ UmsatzsteuerID) einzuhalten. mehr zum Mietrecht | Anfang Rechtsanwalt MietrechtRechtsanwalt LichtenbergRechtsanwalt Berlin |