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BGH-Rechtsprechung zur Wertung des Samstages als Werktag im Falle der KündigungIn seinem Urteil vom 27. April 2005 VIII ZR 206/04 hat der VII. Senat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass auch der Sonnabend bei der Berechnung Kündigungsfrist von drei Werktagen mitzuzählen ist.Bei der Klage ging es um die Kündigung eines Mietverhältnisses über einen Wohnraum. Der Mietvertrag bestimmte, daß sich ein befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht eine Partei den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist spätestens am dritten Werktag des ersten Monats kündigt. Das Schreiben ging am 5. des betreffenden Monats zu. Der erste des Monats war ein Samstag. Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob der Samstag auch Werktag im Sinne dieser Regelung war, da dann die Kündigung erst am vierten Werktag zugegangen wäre und damit verspätet gewesen wäre.
Das Gericht entschied hierzu, dass der Samstag als Werktag zu rechnen sei. Die Kündigung war damit verspätet und wirkte erst zum nächsten möglichen Kündigungstermin. Der BGH hat dabei entscheiden, dass andere gesetzliche Regelungen, (wie z.B. § 3 II BUrlG) immer auch den Samstag als Werktag bestimmen würden. Aus diesem Grund sei es auch im Mietrecht nicht anders zu handhaben.
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