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Rechtsanwältin für Reiserecht Berlin

Was tun nach dem Erhalt einer Abmahnung?

Sie sind Reiseveranstalter oder betreiben ein Hotel oder eine Zimmervermittlung. Nun erhalten Sie von der Wettbewerbszentrale oder einem Anwalt eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Wie soll man auf so etwas reagieren?

Mit einer Abmahnung macht ein Konkurrent oder eine Vereinigung, die mit der Überwachung von Wettbewerbsverstößen betraut ist, einen Verstoß gegen geltende Vorschriften geltend. Die Abmahnung ist nichts anderes, als ein Hinweis auf den Verstoß verbunden mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, heißt es erst einmal durchzuatmen. Dann müssen Sie zuerst abklären, ob die Gegenseite überhaupt berechtigt war abzumahnen. Bei Abmahnungen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. - kurz Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg können Sie zunächst von einer Berechtigung ausgehen. Hat ein Konkurrent über einen Rechtsanwalt abgemahnt, muss erst einmal geprüft werden, ob dieser wirklich Konkurrent ist. Die Anforderungen an diese Prüfung sind allerdings nicht allzu hoch.

Viel wichtiger ist jedoch die Prüfung, ob die Abmahnung auch berechtigt war. Sie müssen also prüfen, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt. Überwiegend werden fehlende Sicherungsscheine, fehlerhafte AGB-Klauseln oder nicht beachteter Datenschutz abgemahnt. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile, die die Anforderungen an Ihre Geschäftstätigkeit genauer konkretisieren.
Mussten Sie anerkennen, dass tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt, heißt es richtig zu reagieren. Dabei sind folgende Punkte wichtig:

  • Überlegen Sie ob Sie die Unterlassungserklärung in der vom Gegner vorgelegten Form abgeben oder lieber den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung riskieren. Letztere ist zwar "teurer", kann aber im Fall einer Zuwiderhandlung günstiger werden.
  • Prüfen Sie, ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht modifiziert werden sollte. Gelegentlich wird vom Abgemahnten mehr verlangt, als dieser rechtlich gewährleisten muss. Auch das Strafversprechen sollte in der Höhe der Forderung überprüft werden. Möglicherweise ist die Vereinbarung einer Klausel nach dem neuen Hamburger Brauch (keine Feste Summe im Fall der Zuwiderhandlung, sondern die Berechtigung eine Vertragsstrafe je nach Fall festzusetzen). Ein zu niedriges Vertragsstrafeversprechen kann jedoch ein gerichtliches Verfahren provozieren.
  • Stellen Sie Ihr Geschäftsgebaren auf rechtlich sichere Füße.
    1. Stellen Sie das abgemahnte Verhalten vollständig ab. Jeder Verstoß kann nun teuer werden.
    2. Informieren und schulen Sie Ihre Mitarbeiter und wiederholen Sie die Informationen.
    3. Prüfen Sie, ob weitere Abmahngründe in Ihrem Geschäftsverhalten vorliegen könnten (Checkliste).
Seien Sie sich bewusst: Der Abmahner hat Sie nun "auf dem Kiecker". Der lauert nur auf einen Verstoß, um das Vertragsstrafeversprechen durchzusetzen.

Und für die Zukunft: Lassen Sie Ihre AGB und Geschäftpapiere in regelmäßigen Abständen überprüfen. Ständig neue Urteile und Gesetze führen zu geänderten Anforderungen an das Vertragswerk und Ihren geschäftlichen Auftritt. Schulen Sie Ihr Personal, damit diesen keine Fehler unterlaufen und verfolgen Sie die Medien und das Internet, ob neue Richtlinien und Gesetze möglicherweise eine Umstellung Ihres bisherigen Geschäftsbetriebes erforderlich machen.

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