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Rechtsanwalt Stornierung Beherbergungsvertrag

2. Stornierung und Rücktritt im Hotel

Gast und Gastwirt sind an einen einmal geschlossenen Vertrag gebunden. Ein grundloses gesetzliches Rücktrittsrecht oder ein Widerrufsrecht gibt es hier nicht. Eine kostenlose Stornierungspflicht für den Gastwirt gibt es nicht. Nach § 537 BGB wird der Gast von der Zahlung des Zimmerpreises nicht dadurch befreit, dass er persönlich verhindert ist.

Einige Beherbergungsbetriebe bieten ihren Kunden ein solches Stornierungsrecht an. Daran sind sie dann auch gebunden.

Von Rechts wegen können nur beide Parteien- also Gast und Hotel -im Einvernehmen die Reservierung stornieren.

Eine Zahlungspflicht besteht auch bei Krankheit, Unfall u. ä. unabhängig davon, ob der Gast die Umstände beeinflussen kann.

Der Gastwirt muss sich allerdings die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die durch die Nichtinanspruchnahme des Zimmers wegfallen (verminderte Betriebskosten, Kosten für Verpflegung und Service. Folgende Sätze gelten hier als branchenüblich:

  • Einsparung bei Übernachtung: 10 %
  • Einsparung bei mit Frühstück: 20 %
  • Einsparung bei Halbpension: 30 %
  • Einsparung bei Vollpension: 40 %
Selbstverständlich kann durch Hotelier und Gast zum Beispiel im Rahmen von AGB ein Rücktrittsrecht vereinbart werden.

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