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Haftung des Reiseveranstalters für vermittelte Zusatzleistung / JeepsafariOb der Reiseveranstalter auch für erlittene Schäden des Reisenden haftet, die sich der Reisende bei einer vor Ort vermittelten Zusatzleistung, wie z.B. einer Jeepsafari, einem Tauchtrip, einem Städtetrip zuzieht, hängt im Einzelfall davon ab, ob der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise geworden ist.Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass ein Jeep-Ausflug „über uns“ gebucht werden kann, so wird der Ausflug Bestandteil der Pauschalreise auch wenn sich auf den verteilten Informationsblättern ein Vermerk befindet, wonach der Ausflug lediglich vermittelt werde. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2004, Az: I-18 U 101/102). Dabei ist es unerheblich, dass diese Leistung erst vor Ort zusätzlich gebucht wurde, wenn nach den Umständen des Einzelfalles von dem Pauschalreiseveranstalter zurechenbar der Anschein erweckt wird, dass er bestimmte Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde der Ausflug durch die Reiseleiterin vor Ort angeboten. Diese riet von der Buchung anderer Anbieter ab, da diese nicht den deutschen Sicherheitsstandards genügten und nahm ebenfalls die Vergütung entgegen. Nach Auffassung des OLG hat der Reiseveranstalter, diese Umstände insgesamt betrachtet, in zurechenbarer Art und Weise den Anschein erweckt die Leistung in eigener Verantwortung zu erbringen. Um diesen Eindruck auszuräumen, so das OLG, hätte es deutlicher Hinweise auf eine bloße Vermittlereigenschaft bedurft. (Quelle: RRa 3/2005) Berlin, 05.07.2005 Bestätigt wurde diese Rechtsprechung durch Urteil des BGH vom 19. Juni 2007 - X ZR 61/06 - Dort wurde wiederum festgestellt, dass der Reiseveranstalter für Mängel bei allen Leistungen haftet, die er als eigene Leistung anbietet. Entscheidend kommt es dabei auf den Anschein an, den der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden erweckt. In diesem Fall wurde die Zusatzleistung auf einem Werbezettel unter dem Logo des Reiseveranstalters mit einem fett gedruckten Hinweis "NUR BEI IHREM REISELEITER BUCHBAR" angeboten. Die Richter hielten es für unschädlich, dass in kleinerer Schrift auf diesem Werbezettel ein Hinweis enthalten war, dass der Reiseveralstalter hier nur vermittelnd tätig sei. Der Eindruck für den Reisenden sei hier eindeutig, dass der Reiseveranstalter diese Leistung selbst anbieten wolle. Der Reiseveranstalter musste haften. mehr Reiserecht | Startseite Rechtsanwalt Reiserecht Rechtsanwalt Berlin Rechtsanwalt Lichtenberg |