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Welche Verpflichtungen treffen mich als Reiseveranstalter?SicherungsscheinDer Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Kundengelder durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung abzusichern. Für Non Profit Veranstalter gilt hier nichts anderes als für gewerbliche Anbieter.
Gemäß § 651 k hat jeder Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters der gezahlte Reisepreis bzw. notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden, soweit Reiseleistungen durch den Eintritt der Insolvenz ausfallen. Er ist also verpflichtet, mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut einen solchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dem Reisenden ist bei Anzahlung des Reisepreises vor Beginn der Reise der Sicherungsschein zu übergeben.
Haftung für Verschulden der LeistungsträgerDer Reiseveranstalter haftet im Rahmen des Vertrages dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der Leistungsträger, denn diese sind seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB. Das heißt das Verschulden der Leistungsträger muss er sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Es wird daher dringend der Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter empfohlen.Weitere PflichtenWeiterhin ist hervorzuheben, dass
Anderslautende Regeln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)Schließlich sei darauf hingewiesen, dass von den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechtes gemäß § 651 m BGB nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden darf. Damit ist die Vertragsfreiheit zu Lasten der Reiseveranstalter durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden.Auswirkungen zeigt dies ganz besonders bei der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sollten professionell geprüft werden, weil schnell ein falscher Halbsatz die gesamte Klausel unwirksam werden lassen. mehr Reiserecht | Startseite Rechtsanwalt Reiserecht Rechtsanwalt Berlin Rechtsanwalt Lichtenberg |