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Rechtsanwalt Stornokosten

Rücktritt und Stornokosten

Grundsätzlich kann der Reisende einer Pauschalreise vor Reiseantritt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Er hat dann zwar die Stornokosten zu tragen, muss aber nicht den vollen Reisepreis bezahlen. Bei einem Reisevertrag ist in der Regel die Übernachtung mit anderen Hauptleistungen (Flug, Kurse, Skipass u.s.w.) gekoppelt. Dieses Rücktrittsrecht gilt nur hier.

Hat der Reisende nur ein Hotelzimmer, ein Ferienzimmer oder eine Pension (auch mit Verpflegung) gebucht, so gibt es dieses Rücktrittsrecht nicht. Bei einer Hotelzimmerbuchung liegt nach dem Gesetz kein Reisevertrag, sondern ein Mietvertrag vor. Die Besonderheit ist hier, dass der Reisende die Leistung zu bezahlen hat, auch wenn er sie nicht in Anspruch nimmt. Ein Rücktrittsrecht gibt es hier nicht.

Allerdings muss der Reisende auch hier nicht den vollen Reisepreis bezahlen. Ein Abschlag von 10-40 % auf den Zimmerpreis ist dabei wegen ersparter Aufwendungen des Hoteliers je nach Inhalt des Beherbergungsvertrages üblich.

Die Zahlungspflicht besteht natürlich nicht, wenn der Grund für die Nichtnutzung darin liegt, dass der Vermieter die Benutzung des Zimmers zu Unrecht verwehrt oder das Zimmer in grobem Maße mangelhaft ist.

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