Rechtsanwältin Grit Andersch

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Rücktritt vom Kaufvertrag manchmal auch ohne Nachbesserungsverlangen

Ein neuer Fall für die Richter am BGH verlangte die Prüfung einer Reparaturkostengarantie die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten waren. Hier gab ein Fahrzeughändler seinen Kunden beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Garantie zur Übernahme der anfallenden Reparaturkosten. Zu einer Übernahme der Kosten ist er durch das Gesetz nur dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe mit einem Mangel versehen war (Gewährleistung). Die freiwillige Übernahme weiterer Kosten stellt keine gesetzliche Pflicht dar.

Der Fahrzeughändler hat an diese Garantie in seinen AGBs jedoch die Bedingung gestellt, dass der Kunde die regelmäßigen Fahrzeuginspektionen durchführt und dabei Wartungsintervalle einhält. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, wird der Fahrzeughändler von seiner Garantie befreit.

Der spätere Kläger kaufte ein Fahrzeug mit eben dieser Reparaturkostengarantie. Nach einiger Zeit wurd ein ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, und durch den Kläger repariert. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt der Wartungsintervall bereits um 827km überschritten. Der Händler verweigerte also die Übernahme der Repaturkosten.

Der BGH gab der Berufungsinstanz recht, die der Klage des Kunden auf Erstattung der Reparaturkosten stattgaben. Die Richtger prüften die AGB-Klausel anhand von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, der festlegt, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, wenn sie die gegnerische Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Die Richter fanden hier, dass die Klausel das im Garantievertrag gegebene Leistungsversprechen des Fahrzeughändlers einschränkt.

Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich ist. Auch der Einwand des Fahrzeughändlers, dass in diesem Fall umfangreiche Gutachten zu fertigen wären, ob die Reparatur nun durch die Wartung hätte vermieden werden können oder nicht fanden die Richter nicht überzeugend. Da es sich hier ja um freiwillige Leistungen handelte, hätte der Fahrzeughändler dem Kunden ja die Beweislast für die Ursächlichkeit auferlegen können. Der Sinn der Klausel wäre damit ebenso erfüllt.

Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06

mehr Vertragsrecht | Startseite Rechtsanwalt Vertragsrecht Rechtsanwalt Der Gesetzgeber hat für jeden Kaufvertrag festgelegt, dass der Käufer, sofern er einen Mangel feststellt, dem Verkäufer zunächst einmal die Gelegenheit geben muss, diesen Mangel zu beseitigen. Die Grundregel lautet also: Vor dem Rücktritt steht das Nachbesserungsverlangen.

Der Gesetzgeber hat aber auch geregelt, dass das Nachbesserungsverlangen entfallen kann, wenn der Käufer ein die sofortige Rückabwicklung rechtfertigendes Interesse hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06 zu entscheiden gehabt, ob das Vorliegen einer arglistigen Täuschung zu einem solchen Interesse führt.

Bei dem Fall wurde bei dem Kauf eines Wallachs für das Dressurreiten, der fehlerhaft kastriert worden war, diese fehlerhafte Kastration trotz Kenntnis des Verkäufers verschwiegen. Aufgrund dieses Fehlers kam es zu Verhaltensweisen des Wallachs, die bei der Dressur unerwünscht sind. Diese Verhaltensweisen hätten sich durch eine weitere Operation beheben lassen. Ohne zuvor Nachbesserung zu verlangen, hat der Käufer sofort den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die Vorinstanzen hielten den Rücktritt wegen der fehlenden Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung für unwirksam.

Der BGH folgerte jedoch, dass in dem Fall, in dem der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt sei. Hier sei der Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertragberechtigt (§§ 441 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 3, BGB). Immerhin hat de Verkäufer, dem ein behebbarer Mangel bekannt war, sich enschieden, die Sache dennoch zu veräußern. Er hat sich damit nicht die im Gesetz verankerte 2.Chance verdient.

Der Haken an der Sache ist jedoch der, dass der Käufer zu beweisen hat, dass er arglistig getäuscht worden ist. Er muss dabei die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel nachweisen können. Aus diesem Grunde wurde die Sache wieder an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

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