Rechtsanwältin Grit Andersch

Rechtsanwalt Widerrufsrecht Berlin

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Widerrufsrecht nach den Haustürwiderrufsgesetz beim Darlehen für den Wohnungskauf

Vor Wirksamwerden der Schuldrechtsreform im Jahr 2001 galt das Haustürwiderrufsgesetz. In den 90-er Jahren kam es häufig zu Fällen, in denen Kunden an der Haustür von einem Vermögensberater aufgesucht wurden und - natürlich zum Zweck der Altersvorsorge - die Empfehlung erhielten, eine Wohnung zu kaufen. Ohne große Überlegungsfirsten wurden die Vorschläge dann in die Tat umgesetzt- zum Teil mit dramatischen Folgen: Dies Fälle wurden unter dem Stichwort Schrottimmobilien bekannt.

Meist wurden bei diesen Geschäften die zu verkaufenden Wohnungen und die dafür erforderlichen Bankdarlehen gleich mitvermittelt. Diese enthielten jedoch nicht, wie in der EU-Verbraucherschutzrichtlinie vorgesehen - eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Haustürsituationen. Die Wohnungen hielten in vielen Fällen auch nicht, was sie versprachen und sind heute nur noch einen Bruchteil des damaligen Preises wert.

Die neue Rechtsprechung des BGH lässt sich auch auf die Fälle der so genannten Schrottimmobilien anwenden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.09.2006 Az: XI ZR 242/05 festgestellt, dass sich die Bank die Haustürsituation des vermittelnden Vermögensberaters bereits dann zurechnen lassen muss, wenn diese objektiv vorliegt.

In den bisherigen Entscheidungen forderte der BGH stets weitere Voraussetzungen, wie das Kennen oder Kennenmüssen der Haustürsituation durch die Bank oder sogar die Zurechnung einer arglistigen Täuschung. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist für den Verbraucher durch die neue Rechtsprechung also erleichtert.

Der BGH hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass im Fall eines Widerrufes nicht das gesamte Geschäft, also Darlehensvertrag und Wohnungskauf zurück abgewickelt werden. Der Kunde, der den Darlehensvertrag widerrufen hat, erhält die von ihm gezahlten Raten nur dann zurück, wenn er im Gegenzug das Darlehen zurück zahlt. Der Wohnungskauf bleibt - anders, als zum Beispiel bei einem Verbraucherkreditvertrag - von dem Widerruf des Darlehensvertrages unberührt. Der Verbraucher kann den Wohnungskauf nicht allein aufgrund eines Widerrufsrechtes zu Lasten von Bank und Verkäufer zurückabwickeln. Er muss vielmehr nachweisen, dass der Bank Schäden, die durch Falschberatung entstanden sind, auch zugerechnet werden können. Der BGH forderte hierfür ins einem Urteil vom 16. Mai 2006 (Az:XI ZR 6/04) ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Bank und Vermittler

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