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Die AbmahnungOb nun zur Vorbereitung einer Kündigung oder um den Arbeitnehmer einfach nur in die Schranken zu weisen, eine Abmahnung muss bestimmten Voraussetzungen genügen. Sonst ist sie unwirksam.Wann soll man Abmahnen?Die Abmahnung ist ein rechtliches Instrument, welches gesetzlich nicht geregelt ist, und doch im Arbeitsalltag einen wichtigen Stellenwert eingenommen hat.Mit der Abmahnung drückt der Arbeitgeber seine Missbilligung eines Verhaltens des Arbeitnehmers aus. Er weist ihn auf das konkret zu unterlassende Verhalten hin und droht ihm für den Wiederholungsfalle mit einer fristlosen Kündigung. Gerade wegen des Charakters der Abmahnung als Vorbereitung der fristlosen Kündigung, sollte der Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob er das Mittel der Abmahnung tatsächlich wählen möchte. In folgenden Fällen ist eine Abmahnung sinnvoll:
Form der AbmahnungEine Abmahnung ist zwar nicht formgebunden, sollte aber stets schriftlich erfolgen. Nur auf diese Weise ist gesichert, dass der genaue Inhalt der Abmahnung auch später noch nachvollziehbar ist. Eine Kopie der Abmahnung sollte auch immer zur Personalakte genommen werden, da die Abmahnung zu einem späteren Zeitpunkt der Vorbereitung einer Kündigung dienen kann.InhaltDie Abmahnung sollte sachlich und frei von Wertungen oder sogar Beleidigungen formuliert sein.Gegenstand der Abmahnung kann nur ein Verhalten sein, was der Arbeitnehmer selbst steuern kann. So kann bewusstes Tun oder Unterlassen des Arbeitnehmers mit der Abmahnung gerügt werden, aber keine unbeeinflussbaren Faktoren, wie z.B. starker Körpergeruch (sofern er nicht auf mangelnde Körperhygiene zurück zu führen ist), häufige Erkrankungen und ähnliches.
Die Abmahnung muss eine genaue Bezeichnung des missbilligten Verhaltens enthalten. Der Arbeitnehmer sollte genau darauf hingewiesen werden, welche Handlung er wann gemacht hat und weshalb diese Handlung gerügt wird. Sinnvoll ist es dabei anzugeben, an welchem Tag, bzw. in welchem Zeitraum er was genau getan haben soll. Bei der Nennung ist darauf zu achten, dass lediglich nachweisbare Tatsachen angegeben werden sollten, da Spekulationen zu einem Beseitigungsanspruch des Arbeitnehmers führen können.
Sonstige FormalitätenDie Abmahnung muss dem Arbeitnehmer auch zur Kenntnis gegeben werden. Sinnvollerweise lässt man sich die Entgegennahme auf einer Kopie mit dem Vermerk "Erhalten am ...." durch den Arbeitnehmer quittieren. Alternativ kann die Abmahnung auch im Beisein eines Zeugen übergeben werden.Zur Abmahnung ist nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern alle weisungsberechtigten Personen des Betriebes berechtigt. So kann die Abmahnung auch durch den direkten Vorgesetzten oder durch die Personalabteilung ausgesprochen werden, auch wenn diese im Einzelfall nicht zu einer Kündigung berechtigt wären. Der Arbeitnehmer hat stets die Möglichkeit, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Hält der Arbeitnehmer die Abmahnung für ungerechtfertigt oder falsch, so kann er die Beseitigung aus der Personalakte notfalls auch gerichtlich verlangen. Dabei ist eine Abmahnung immer dann zu entfernen, wenn das abgemahnte Verhalten nicht abmahnungswürdig war (zu geringer Pflichtverstoß), die festgestellte Pflichtverletzung unzutreffend war oder auch nur ein Teil der Abmahnung diese Voraussetzungen erfüllt. Der Arbeit muss jedoch nicht direkt nach Zugang der Abmahnung tätig werden. Meist reicht es aus, wenn er z.B. im Kündigungsschutzverfahren auch die Abmahnung angreift. Er sollte dann allerdings dafür sorgen, dass seine Einwände gegen die Abmahnung noch beweisbar sind. Wirkung der AbmahnungDie Abmahnung hat folgende Wirkungen:
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