Rechtsanwältin Grit Andersch

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Wer nur einen Minijob hat oder geringfügig beschäftigt ist steht oben auf der Kündigungsliste

Beabsichtigt einm Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen, so muss er bei der Sozialauswahl zuerst die Arbeitnehmer berücksichtigen, die einen Minijob haben oder geringfügig beschäftigt sind. So entschied es das Landesarbeitsgericht in Köln in seinem Urteil vom 03.06.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 252/04.

Ein Arbeitnehmer im Pflegeberuf wurde wegen des Wegfalls von Stellen im Betrieb ordentlich betriebsbedingt gekündigt. Er wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage an das Arbeitsgericht. Er stützte seine Klage darauf, dass die Sozialauswahl des Arbeitgebers fehlerhaft ist, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer vor ihm hätten gekündigt werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Arbeitnehmer Recht. Die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz war fehlerhaft. So entschied das Gericht. Es schränkte die Entscheidung jedoch so weit ein, dass dies nicht gelten solle, wenn Organisationskonzept den weiteren Bestand der Mini-Jobs erfordere.
Bei einem einfachen Abbau der Stellen und damit der Arbeitszeiten im Betrieb wären daher immer die geringfügig Beschäftigen, die mit dem gekündigten Vollzeitarbeitnehmer vergleichbar sind vorrangig zu kündigen. Dies gilt umso mehr, wenn diese noch nicht 6 Monate im Betrieb beschäftigt waren und damit nicht unter den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes fielen.

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