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Kündigung des Arbeitsvertrages erfordert die Unterschrift aller GbR - GesellschafterGrundsätzlich hat der Kündigende (ob nun Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform nach § 623 BGB einzuhalten. Dabei ist es stets notwendig, dass der Kündigende die Kündigung mit seiner Unterschrift versieht und dieses Original übergibt.Eine Kündigung kann auch durch einen Vertreter ausgesprochen werden. Hier muss die Vertretung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Kündigt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes einem Arbeitnehmer. so reicht es nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21. April 2005 - 2 AZR 162/04 - nicht aus, dass alle Gesellschafter im Briefkopf und maschinenschriftlich in der in der Unterschriftszeile aufgeführt sind, wenn nicht alle GbR-Gesellschafter das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Eine solche Kündigungserklärung wäre nur wirksam, wenn sie einen hinreichend deutlichen Hinweis darauf enthält, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist. zurück | Rechtsgebiete Rechtsanwalt Berlin Rechtsanwalt Berlin Lichtenberg |