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Das Mahnverfahren (Ablauf: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch)
Sind die außergerichtlichen Bemühungen erfolglos, empfiehlt sich häufig die Durchführung eines Mahnverfahrens.
Das Mahnverfahren ist ein abgekürztes Gerichtsverfahren, bei dem auch ohne aufwendiges Klageverfahren ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden kann. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ersetzt hier den Klageschriftsatz und der Vollstreckungsbescheid das (Versäumnis-)Urteil.
Das besondere am Mahnverfahren ist, dass kein Richter überprüft, ob die Forderung berechtigt ist.
Erwirken eines Mahnbescheides
Gegen einen Mahnbescheid vorgehen
Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Das Mahnverfahren beginnt mit der Stellung eines Antrages beim zuständigen Mahngericht. Notwendig hierfür ist die Benutzung eines dafür vorgesehenen Vordruckes.
Dieser Vordruck enthält Angaben zur
Person des Antragstellers sowie zur Person
des Antragsgegners. Weiterhin müssen Angaben zur einzuziehenden
Forderung und zum Gerichtsstand des Schuldners gemacht werden, da diese Daten im Falle einer Klage bei Gericht vorliegen müssen.
Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht
in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden.
Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Gericht wird der Mahnbescheid
dann erlassen und an den Schuldner zugestellt. Mit dem zugestellten Mahnbescheid
kann jedoch noch nicht vollstreckt werden. Erst zwei Wochen nach der Zustellung
kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Erst wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.
Vorgehen gegen einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid (Widerspruch, Einspruch)
Ist der Schuldner mit dem Mahnbescheid
nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen.
Das Gesetz gibt ihm hierfür mindestens zwei Wochen Zeit. Grundsätzlich
kann der Widerspruch jedoch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid
erlassen ist.
Nach einem Widerspruch wird die Streitsache
an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine
ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug
auf die Kosten). Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.
Der Antragsteller hat nun einen
Klageschriftsatz zu verfassen, in der er
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beantragt, den Schuldner zur Zahlung
des im Mahnbescheid angegebenen Betrages zu verurteilen und
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das Zahlungsbegehren begründet.
Ohne einen Widerspruch,
kann der Gläubiger nach 2 Wochen einen Antrag auf einen
Vollstreckungsbescheid
stellen. Ist dieser erteilt, kann der Gläubiger mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers
vollstrecken. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal
2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch
gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides
automatisch als Einspruch behandelt.
Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist
ohne einen Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er kann
dann bis zum Eintritt der Verjährung, also mindestens 30 Jahre lang vollstreckt
werden. Für die Zinsen gelten kürzere Verjährungsfristen.
Hat der Schuldner Einspruch eingelegt, erfolgt wie beim
Widerspruch die Übergabe an ein Gericht und ein normales
Gerichtsverfahren.
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