Rechtsanwältin Grit Andersch

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Das Mahnverfahren (Ablauf: Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Widerspruch, Einspruch)

Sind die außergerichtlichen Bemühungen erfolglos, empfiehlt sich häufig die Durchführung eines Mahnverfahrens.
Das Mahnverfahren ist ein abgekürztes Gerichtsverfahren, bei dem auch ohne aufwendiges Klageverfahren ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) erwirkt werden kann. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ersetzt hier den Klageschriftsatz und der Vollstreckungsbescheid das (Versäumnis-)Urteil.
Das besondere am Mahnverfahren ist, dass kein Richter überprüft, ob die Forderung berechtigt ist.

  • Erwirken eines Mahnbescheides
  • Gegen einen Mahnbescheid vorgehen
  • Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

    Das Mahnverfahren beginnt mit der Stellung eines Antrages beim zuständigen Mahngericht. Notwendig hierfür ist die Benutzung eines dafür vorgesehenen Vordruckes.
    Dieser Vordruck enthält Angaben zur Person des Antragstellers sowie zur Person des Antragsgegners. Weiterhin müssen Angaben zur einzuziehenden Forderung und zum Gerichtsstand des Schuldners gemacht werden, da diese Daten im Falle einer Klage bei Gericht vorliegen müssen.
    Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden.
    Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Gericht wird der Mahnbescheid dann erlassen und an den Schuldner zugestellt. Mit dem zugestellten Mahnbescheid kann jedoch noch nicht vollstreckt werden. Erst zwei Wochen nach der Zustellung kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Erst wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
    Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

    Vorgehen gegen einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid (Widerspruch, Einspruch)

    Ist der Schuldner mit dem Mahnbescheid nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen. Das Gesetz gibt ihm hierfür mindestens zwei Wochen Zeit. Grundsätzlich kann der Widerspruch jedoch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen ist.

    Nach einem Widerspruch wird die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug auf die Kosten). Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.
    Der Antragsteller hat nun einen Klageschriftsatz zu verfassen, in der er

    1. beantragt, den Schuldner zur Zahlung des im Mahnbescheid angegebenen Betrages zu verurteilen und
    2. das Zahlungsbegehren begründet.
    Ohne einen Widerspruch, kann der Gläubiger nach 2 Wochen einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Ist dieser erteilt, kann der Gläubiger mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers vollstrecken.
    Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Einspruch behandelt.
    Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne einen Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Er kann dann bis zum Eintritt der Verjährung, also mindestens 30 Jahre lang vollstreckt werden. Für die Zinsen gelten kürzere Verjährungsfristen.
    Hat der Schuldner Einspruch eingelegt, erfolgt wie beim Widerspruch die Übergabe an ein Gericht und ein normales Gerichtsverfahren.

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