Gerade wenn man viele Forderungen einziehen muss, kommt es schon vor, dass sich der eine oder andere Gegner mal verdrückt. Dann wird beim zuständigen Einwohnermeldeamt nachgefragt, ob denn eine neue Anschrift bekannt geworden sei. Dafür habe ich meinen Vordruck, in dem ich brav mitteile, dass ich Rechtsanwältin bin und dass ich mit der Geltendmachung einer Forderung beauftragt wurde. Das wurde auch fast immer unproblematisch akzeptiert.
Doch heute erhielt ich die Antwort vom Einwohnermeldeamt aus einem lauschigen Städtchen im Brandenburgischen. Man könne mir wegen 5 in Frage kommender möglicher Gründe keine Auskunft erteilen. Die fünf Gründe waren allesamt aufgezählt. Unter anderen könne es ja sein, dass ich nicht zum zur Auskunft berechtigten Personen gehöre oder die Person nicht eindeutig identifiziert worden sei. Ich bekam große Augen: Welchen Grund sollte ich mir denn aussuchen? Zum Glück sind die Mädels vom Amt manchmal praktisch begabt. Ich erhielt noch einen Auszug aus dem Bundesmeldegesetz, in dem die entscheidende Stelle angekreuzt war, Danke übrigens!
Zur Aufklärung: ich muss nach § 44 Bundesmeldegesetz ausdrücklich erklären, dass ich die erhaltenden Daten nicht zur Werbung oder zum Adresshandel nutze. Na da traut mir der Gesetzgeber aber was zu. Ich füge mich nun und nehme in meinen Vordruck den Satz auf "Ich versichere hiermit, dass ich mich nicht herablassen werde, die erhaltenden Daten zu Werbezwecken zu nutzen oder zu verscherbeln."