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Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG kann nur bedingt vererbt werden

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 AZR 45/06 - über die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG zu entscheiden. Um die Arbeitsgerichte zu entlasten, hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben, bei einer betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers, diesem bereits mit der Kündigung eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anzubieten. Der gekündigte Arbeitnehmer erhält die Abfindung dann, wenn er nicht innerhalb der Kündigungsfrist Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben hat.

Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung mit einem solchen Abfindungsangebot. Im Hinblick auf die Abfindung erhob er keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Kündigung wurde also unanfechtbar. Noch bevor der Kündigungstermin aber eintrat verstarb der Arbeitnehmer. Die Erben des Arbeitnehmers verlangten nun die Auszahlung der Abfindung vom Arbeitgeber.

Wie in den Vorinstanzen lehnten auch die Richter des Bundesarbeitsgerichtes die Klage ab. Die Erben können die Abfindung erst beanspruchen, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt des Todes bereits entstanden ist. Das Gesetz legt in §1 a KSchG Abs. 1 S. 1 fest, dass der "Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung" hat. Die Abfindung wird also erst dann fällig, wenn der Kündigungstermin eintritt und die Kündigung greift. Verstirbt der Arbeitnehmer vorher, wird die Kündigung gegenstandlos, da vorher ein anderer Aufhebungsgrund für den Arbeitsvertrag eintritt, nämlich der Tod des Arbeitnehmers.

Hier entsteht der Abfindungsanspruch gar nicht erst und ist folglich auch nicht vererblich. Verstirbt der Arbeitnehmer allerdings erst nach Eintreten des Kündigungstermins, ist ein vererblicher Anspruch entstanden.

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