Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung mit einem solchen Abfindungsangebot. Im Hinblick auf die Abfindung erhob er keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die Kündigung wurde also unanfechtbar. Noch bevor der Kündigungstermin aber eintrat verstarb der Arbeitnehmer. Die Erben des Arbeitnehmers verlangten nun die Auszahlung der Abfindung vom Arbeitgeber.
Wie in den Vorinstanzen lehnten auch die Richter des Bundesarbeitsgerichtes die Klage ab. Die Erben können die Abfindung erst beanspruchen, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt des Todes bereits entstanden ist. Das Gesetz legt in §1 a KSchG Abs. 1 S. 1 fest, dass der "Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung" hat. Die Abfindung wird also erst dann fällig, wenn der Kündigungstermin eintritt und die Kündigung greift. Verstirbt der Arbeitnehmer vorher, wird die Kündigung gegenstandlos, da vorher ein anderer Aufhebungsgrund für den Arbeitsvertrag eintritt, nämlich der Tod des Arbeitnehmers.
Hier entsteht der Abfindungsanspruch gar nicht erst und ist folglich auch nicht vererblich. Verstirbt der Arbeitnehmer allerdings erst nach Eintreten des Kündigungstermins, ist ein vererblicher Anspruch entstanden.
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