Logo

Skiurlaub während der Krankschreibung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer Infektionskrankheit krank geschrieben ist, darf nicht zu einem Skiurlaub ins Hochgebirge fahren. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05. Ist der Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit dennoch beim Skilaufen, so begeht er eine so gravierende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos kündigen darf.

Der Kläger war an einer Hirnhautentzündung erkrankt und arbeitsunfähig. Dennoch fuhr er in den Skiurlaub und brach sich das Bein. Gegen die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitgebers erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage mit der Begründung, die behandelnden Ärzte hätten das Skifahren nicht verboten.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Der Arbeitnehmer habe stets die Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten. Er darf während seiner Arbeitsunfähigkeit, keine sportlichen Aktivitäten ausüben, die an die Konzentration und die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellen und denen er aufgrund seiner Vorerkrankung nicht gewachsen ist. Die Verletzung dieser Pflicht stellt ein dem Vertragszweck grob widersprechendes Verhalten dar.

Der Arbeitgeber darf hier auch ohne Abmahnung die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) aussprechen.

Diese Entscheidung kann jedoch nicht ohne Weiters auf jeden Fall der Arbeitsunfähigkeit übertragen werden. So ist gerade bei Kreislauferkrankungen eine körperliche Betätigung nicht immer von Nachteil und beschleunigt manchmal sogar die Genesung. Der Rat des Arztes darf hier nicht zur Grundlage für die Urlaubsplanung gemacht werden. Neben der Frage, ob der geplante Urlaub dem Heilungsverlauf schadet, muss sich der arbeitsunfähige Arbeitnehmer auch fragen, ob der Urlaub wegen der Krankheit nicht neue gesundheitliche Gefahren eröffnet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 -

Startseite > Rechtsgebiete > Rechtsanwältin in Lichtenberg > Arbeitsrecht

Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss