Benachteiligung beim Gehalt- BAG hängt die Latte höher für den Arbeitgeber
Arbeitnehmer haben unabhängig vom Geschlecht, Ihrer Religionszugehörigkeit und anderer Kriterien das Recht auf gleiche
Behandlung durch den Arbeitgeber. Das gilt auch und vor allem bei der Vergütung auf Grundlage von § 7 EntgeltTranspG.
Das Bundesarbeitsgericht hat dazu nun ein Machtwort gesprochen. Eine Arbeitnehmerin hat Ihren Anspruch auf Mitteilung
der Vergütung anderer Arbeitnehmer in gleicher Position aus § 10 EntgTranspG geltend gemacht. Das geht wie folgt:
- Das Auskunftsverlangen erfolgt in Textform (Brief, Fax oder E-Mail).
- Die Auskunft kann nur verlangt werden über die
Vergütung einer Gruppe von Personen mit gleichwertiger Tätigkeit des jeweils anderen Geschlechts.
- Besteht ein Betriebsrat ist das Auskunftsersuchen an diesen zu richten, ansonsten an den Arbeitgeber.
- Die Auskunft muss nur erteilt werden, wenn der Betrieb mehr als 200 Beschäftigte hat. Es müssen mehr als 6
Beschäftigte des anderen Geschlechts auf einer vergleichbaren Position beschäftigt sein.
- Der Antrag darf in der Regel erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut gestellt werden.
Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht zeigte sich, dass männliche Mitarbeiter in gleicher Position nicht nur höheres
Gehalt erhielten, sondern auch höhere Zulagen. Die Mitarbeiterin klagte auf Gleichstellung, also auf Anpassung ihrer
Vergütung an die Vergütung ihrer männlichen Kollegen. Hier stellte das BAG in seinem Urteil fest, dass ein Arbeitnehmer,
der nachweislich eine Vergütung erhält, die unter dem Mittelwert seiner Kollegen des anderen Geschlechts liegt, nicht mehr
nachweisen muss, dass er oder sie wegen des Geschlechtes benachteiligt worden ist. Vielmehr muss der Arbeitgeber seinerseits
nachweisen, dass es Gründe gibt, dem betreffenden Mitarbeiter weniger zu zahlen.
Hieraus ergibt sich eine wesentliche Erleichterung für die klagenden Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 -
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