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Berlin Karlshorst - Rechtsanwalt Form der Kündigung beim Arbeitsvertrag

Form einer Kündigung im Arbeitsverhältnis

Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in erster Linie auf die korrekte Form zu achten. Eine mündliche Kündigung ist seit dem Jahr 2000 bei Arbeitsverhältnissen nicht mehr wirksam möglich. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist dann gewahrt, wenn die Kündigung eine Originalunterschrift des Kündigenden trägt. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax reicht hier nicht aus. Nicht einmal die Kündigung per elektronisch signierter Mail ist wegen § 623 BGB zulässig.

Eine Begründung ist bei einer wirksamen Kündigung meist nicht erforderlich. Lediglich bei der Kündigung eines Auszubildenden ist zu begründen, weshalb die Kündigung erfolgt ist.
Dennoch hat der Gekündigte ein Recht zu erfahren, weshalb er gekündigt wurde. Diese Gründe sollten dem Gekündigten stets außerhalb des Kündigungsschreibens in angemessener Weise mitgeteilt werden.

Zugangsbeweis bei einer Kündigung

Häufig stellt sich das Problem, ob die Kündigung denn richtig zugestellt ist, bzw. ob nachgewiesen werden kann, dass der Gekündigte diese Kündigung erhalten hat.
Hierzu sollte berücksichtigt werden, dass zunächst sicher gestellt werden, dass der zu Kündigende die Kündigung auch tatsächlich erhält. Die berühmte Flaschenpost ist also gänzlich ungeeignet - das haben wir uns ja schon gedacht.

Der sicherste Weg, die Kündigung richtig zuzustellen ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Das ist allerdings teuer und oft auch nicht innerhalb der kurzen Fristen zu bewerkstelligen. Es gibt ähnlich wirksame Möglichkeiten. Häufig praktiziert wird die Variante, dass dem Gekündigten das Kündigungsschreiben direkt und unter Zeugen, die den Inhalt des Schreibens kennen, übergeben wird. Als Zeugen sollten Personen gewählt werden, die kein Aussageverweigerungsrecht haben und die nicht Partei eines späteren Prozesses werden können. Zu den ungeeigneten Personen gehören also die Geschäftsführer des Arbeitgebers, die persönlich haftenden Gesellschafter, Verwandte von diesen Personen oder auch Angehörige von Berufsgruppen, die ein Aussageverweigerungsrecht haben (Ärzte, Anwälte, Steuerberater).

Weitere Möglichkeiten sind auch die, dass der Gekündigte die Übergabe der Kündigung auf einer Kopie quittiert - was er aber nicht muss - oder dass die Kündigung durch einen Boten überbracht wird, der nach Möglichkeit den Inhalt der Kündigung auch gesehen hat.

Viele Bevorzugen auch die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Davon bin ich kein Fan, da diese Variante riskant ist. Es kann eben nur nachgewiesen werden, dass ein Umschlag zugestellt wurde, nicht aber dessen Inhalt. Und wenn der Empfänger die Entgegennahme des Schreibens verweigert oder nicht von der Post abholt, gibt es im Zweifelsfall keine zugestellte Kündigung.

Kündigungen können selbstverständlich auch per Brief oder Einschreibebrief erklärt werden, jedoch ist hier die Zustellung an den zu Kündigenden stets nur lückenhaft nachweisbar und kann im Streitfalle zu einer wichtigen Hürde werden.

Hinweispflichten

Der Arbeitgeber hat in seiner Kündigung darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer am nächsten Werktag nach Zugang der Kündigung beim zuständigen JobCenter arbeitslos zu melden hat. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, hat er ggf. Sperrzeiten zu befürchten. Mit dieser Pflicht soll insbesondere der einvernehmlichen Rückdatierung von Kündigungen entgegengewirkt werden. Die Unterlassung dieses Hinweises führt zwar nicht zu Schadensersatzansprüchen (vgl. BAG, Urteil vom 29. September 2005 – 8 AZR 571/04) ist aber durch die Grundsätze der Fairness geboten.

Freistellung

Der Arbeitgeber sollte immer auch überlegen, ob er den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter beschäftigen möchte. Ein gekränkter Arbeitnehmer kann eine tickende Zeitbombe im Betrieb sein. Eine widerrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge ist in fast allen Fällen die günstigere Alternative.

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