Eine Begründung ist bei einer wirksamen Kündigung meist nicht erforderlich. Lediglich bei der Kündigung eines Auszubildenden ist zu begründen, weshalb die Kündigung erfolgt ist.
Dennoch hat der Gekündigte ein Recht zu erfahren, weshalb er gekündigt wurde. Diese Gründe sollten dem Gekündigten stets außerhalb des Kündigungsschreibens in angemessener Weise mitgeteilt werden.
Der sicherste Weg, die Kündigung richtig zuzustellen ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Das ist allerdings teuer und oft auch nicht innerhalb der kurzen Fristen zu bewerkstelligen. Es gibt ähnlich wirksame Möglichkeiten. Häufig praktiziert wird die Variante, dass dem Gekündigten das Kündigungsschreiben direkt und unter Zeugen, die den Inhalt des Schreibens kennen, übergeben wird. Als Zeugen sollten Personen gewählt werden, die kein Aussageverweigerungsrecht haben und die nicht Partei eines späteren Prozesses werden können. Zu den ungeeigneten Personen gehören also die Geschäftsführer des Arbeitgebers, die persönlich haftenden Gesellschafter, Verwandte von diesen Personen oder auch Angehörige von Berufsgruppen, die ein Aussageverweigerungsrecht haben (Ärzte, Anwälte, Steuerberater).
Weitere Möglichkeiten sind auch die, dass der Gekündigte die Übergabe der Kündigung auf einer Kopie quittiert - was er aber nicht muss - oder dass die Kündigung durch einen Boten überbracht wird, der nach Möglichkeit den Inhalt der Kündigung auch gesehen hat.
Viele Bevorzugen auch die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Davon bin ich kein Fan, da diese Variante riskant ist. Es kann eben nur nachgewiesen werden, dass ein Umschlag zugestellt wurde, nicht aber dessen Inhalt. Und wenn der Empfänger die Entgegennahme des Schreibens verweigert oder nicht von der Post abholt, gibt es im Zweifelsfall keine zugestellte Kündigung.
Kündigungen können selbstverständlich auch per Brief oder Einschreibebrief erklärt werden, jedoch ist hier die Zustellung an den zu Kündigenden stets nur lückenhaft nachweisbar und kann im Streitfalle zu einer wichtigen Hürde werden.
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