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Keine Lohnzahlung bei verweigertem Corona-Test

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den vom Arbeitgeber kostenfrei angebotenen PCR-Test verweigert, keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und vor allem keinen Anspruch auf weitere Zahlung des Lohns oder Gehaltes hat.

Setzt der Arbeitgeber ein Hygienekonzept um und erfordert dies die in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Durchführung eines PCR-Testes, gilt der Arbeitnehmer nicht als leistungsbereit, wenn er diesen Test verweigert. Gerade diese Leistungsbereitschaft ist aber erforderlich, wenn er für die betreffende Zeit weitere Lohnfortzahlung erhalten will; § 615 BGB.

Auch hat das Gericht in der Anordnung der Tests keinen Rechtsverstoß gesehen; im Gegenteil. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren weitestgehend geschützt sind; § 618 Abs. 1 BGB.
Dabei liegt das "Wie" der Umsetzung dieser Maßnahmen im Ermessen des Arbeitgebers. Bewegt er sich hier in vertretbaren Bahnen, kann er auch Maßnahmen festlegen, die über das Mindestmaß der gesetzlichen Anforderungen hinaus geht. Er muss dabei auch nicht auf Vorschläge des Arbeitnehmers zur anderweitigen Umsetzung eines Hygienekonzeptes eingehen.

Auch wenn die Testung durchaus ein Grundrechtseingriff darstellen kann, muss dies noch nicht automatisch zur Rechtwidrigkeit der Maßnahme führen, wenn der Eingriff gerechtfertigt ist. Im Fall der PCR-Testung hat das Arbeitsgericht dies bestätigt. Hierbei kommt die Erkenntnis zum Tragen, dass beim Zusammenleben vieler Menschen regelmäßig die Grundrechte des einzelnen beeinträchtigt werden. So kann z.B. einem Menschen durchaus die Ausübung der Meinungsfreiheit untersagt werden, wenn dies lautstark und störend zu nachschlafender Zeit in einem Wohngebiet erfolgt. Die eigenen Grundrechte werden also durch die Grundrechte anderer beschränkt. Stehen also zwei Grundrechte miteinander im Wiederspruch, liegt es in der Natur der Sache, dass ein Grundrecht (manchmal auch beide) eingeschränkt werden muss. Die Abwägung, ob das zulässig ist erfolgt nach der Fragestellung, ob die einschränkende Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Im Fall der Testung hat das Gericht gesehen, dass die Testung dazu führt, dass die Arbeitnehmer, die mit dem CORONA-Virus infiziert waren sicher erkannt werden und damit eine Ansteckungsgefahr deutlich gemindert wird. Die Maßnahme war also geeignet.
Erforderlich war die Maßnahme auch. In diesem Fall konnten die Arbeitnehmer (Orchestermusiker) nicht während der gesamten Arbeitszeit Mund- und Nasenschutz tragen. Dies hätte das Spielen einiger Instrumente unmöglich gemacht. Auch war die Maßnahme angemessen, da der Test mit einem nur geringen - wenn auch nicht immer angenehmen - Eingriff zu bewerkstelligen war. Vor diesem Hintergrund muss ein Arbeitnehmer diese leichte Grundrechtsbeeinträchtigung hinnehmen.

BAG, Urteil vom 01.06.2022, Az -5 AZR 28/22-

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