Arbeiten ohne Arbeitsvertrag - so etwas kommt fast nie vor. Meist haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor getroffen und sich mündlich geeinigt, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig werden soll. In diesem Fall liegt bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, der auch beide Parteien zu Ihren Leistungen verpflichtet.
Das eigentliche Problem der Arbeitnehmer ist, dass Sie vom Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen. Dies führt zu mehreren Fragen:
Lohnanspruch
Arbeitsverträge sind immer auch wirksam, wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben.
Das Problem bei einem mündlichen Vertrag ist immer, dass man häufig nicht mehr weiß, was nun genau vereinbart wurde oder das Vereinbarte nicht mehr beweisen kann. Hier helfen jedoch Zeugen weiter, die entweder beim Einstellungsgespräch anwesend waren oder den Arbeitnehmer bei der Arbeit gesehen haben. Ist bereits eine Lohnabrechnung erfolgt, kann man meist auch beweisen, welcher Lohn vereinbart wurde.
Geltende Regeln
Ohne schriftlichen Vertrag sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft im Unklaren, welche Rechte nun gelten sollen. Grundsätzlich gilt zunächst einmal das, was die Parteien vereinbart haben - ob nun mündlich oder schriftlich ist hier nicht erheblich.
Wenn nichts vereinbart ist oder ist das Vereinbarte nicht mehr beweisbar, gibt es eine einfache Regel: Es gilt das, was im Gesetz steht. Der Arbeitnehmer bekommt also 24 Werktage Urlaub, darf bei den meisten Berufen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich und im Einzelfall nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, erhält den Lohn, oder das Gehalt, welches für den Beruf üblich ist - mindestens aber den Mindestlohn -, hat Anspruch auf Pausen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und vieles mehr. Sofern ein Tarifvertrag für den Arbeitnehmer anzuwenden ist, gilt dann dieser.
Wie soll ich mich verhalten?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen vor Gericht einklagbaren Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Die gerichtliche Geltendmachung ist gerade im Hinblick auf ein ungetrübtes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht immer anzuraten. Deshalb bitten Sie Ihren Arbeitgeber doch zunächst wiederholt darum, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen.
Sie können auch versuchen, dem Arbeitgeber einen Vertragsvorschlag zu unterbreiten, sollten jedoch darauf gefasst sein, dass der Arbeitgeber diesen in Zusammenarbeit mit Ihnen vorher noch korrigieren wird.
Erst wenn alles nichts hilft, kann der Gang zu einem Rechtsanwalt zu einem Ergebnis führen.
... und wenn der Arbeitgeber dann noch immer nicht zahlt?
Sollte der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Vertrag nicht erfüllen, muss man den Fall und die vorliegenden Beweismittel genau prüfen. Die Klage vor dem Arbeitsgericht kann Sinn machen, wenn man andere Anhaltspunkte für den Abschluss eines Arbeitsvertrages ins Feld führen kann. Wenn keine Zeugen für die Einigung zur Verfügung stehen, gibt es vielleicht Zeugen dafür, dass der Arbeitnehmer anderen als neuer Mitarbeiter vorgestellt wurde oder dass dieser Weisungen erhalten hat wie ein Mitarbeiter. Hier sollte man gezielt prüfen, ob ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber Sinn macht.
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