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Zusätzlicher Urlaub für Schwerbehinderte

Der § 125 SGB IX, der 2001 die Vorschriften aus dem ehemaligen Schwerbeschädigtengesetz ablöste, sieht für schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Zusatzurlaub in Höhe von 5 Tagen vor, wenn Sie in einer 5-Tage-Woche beschäftigt sind.
Schwerbehinderte sind dabei die Menschen, die eine Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweisen. Auch Arbeitnehmer mit einer Behinderung von 30 Prozent und mehr können sich einem Schwerbehinderten gleichstellen lassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2006 (Aktenzeichen des BAG: 9 AZR 669/05) seine frühere Rechtsprechung bestätigt und erkannt, dass auch nach der Änderung des Gesetzes in Jahr 2001 der Schwerbeschädigte zusätzlich zu seinem vertraglich vereinbarten Jahresurlaub 5 Tage Zusatzurlaub erhält. Der Urlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz definiert den gesetzlichen Mindesturlaub. § 125 SGB IX ist jedoch nicht so zu verstehen, dass sich der Mindesturlaub um 5 Tage erhöht. Vielmehr räumt er dem schwerbehinderten Arbeitnehmer das Recht auf 5 Tage mehr Urlaub ein, als ein gesunder Arbeitnehmer im gleichen Arbeitsverhältnis beanspruchen könnte.

Im streitgegenständlichen Fall hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag 29 Tage Urlaub vereinbart und klagte auf die Gewährung von 5 weiteren Tagen. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass mit den 29 gewährten Tagen der Mindesturlaub für den Schwerhinderten gewährt worden ist. Die Richter beim Bundesarbeitsgericht sahen das anders: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist regelmäßig stärker belastet, als der normale Arbeitnehmer. Deshalb werden ihm grundätzlich auch 5 Tage mehr Urlaub gewährt.

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