Die Klage des ehemaligen Studenten, die am 18. September 2008 vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wurde, richtete sich gegen die Kündigung seiner Tätigkeit als „studentische Hilfskraft“. Der Kläger war zwischen 1995 und 2003 bei einer Forschungseinrichtung als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen. Nach der Exmatrikulation im Jahr 2003 kündigte die Forschungseinrichtung das Arbeitsverhältnis fristgemäß mit der Begründung, der Kläger sei kein Student mehr. Er könne daher auch nicht weiter als „studentische Hilfskraft“ beschäftigt werden.
Nachdem der Kläger bereits in zwei Vorinstanzen gescheitert war, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass das beklagte Forschungsinstitut berechtigt war, dem Kläger zu kündigen. Die Stellenausschreibung „studentische Hilfskraft“ knüpft danach ausdrücklich an die Studierendeneigenschaft des Arbeitnehmers an. Liegt diese nicht mehr vor, ist der Arbeitnehmer berechtigt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Dabei ist es nicht relevant, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Eigenschaft als Student verloren hat.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2008 - 2 AZR 976/06 -
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