Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes befand einhellig, dass ein Arbeitnehmer, der wegen einer bestehenden Krankheit den Urlaub nicht mehr im laufenden Jahr nehmen konnte, diesen nicht in das Folgejahr - zumindest nicht über die gesetzliche Dreimonatsgrenze hinaus - mitnehmen konnte. Der Urlaubsanspruch ist damit bisher am Jahresende oder spätestens am 31.03. erloschen. Eine gesetzliche Ausnahme gab es nur für junge Eltern nach § 17 Abs. 2 BEEG (Bundeserziehungsgeldgesetz).
Diese Rechtsprechung hatte auch zur Folge, dass der Arbeitnehmer, der seinen Urlaub nicht nehmen konnte, weil er bis zum Ende des Kalenderjahrs krank geschrieben war, diesen Urlaub nicht nachträglich beanspruchen konnte und ihn auch nicht als Urlaubsabgeltungsanspruch vergütet bekommen hat.
Nach einer Entscheidung des EuGH vom 20. dem Januar 2009 (Az: C-350/06 und C-520/06) war diese Rechtsprechung jedoch zu überdenken. Die EuGH-Richter orientierten sich dabei an Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und stellten fest
dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer für den Urlaub, den er wegen seiner Krankheit nicht nehmen konnte, seinen Anspruch auf das folgende Jahr übertragen kann. Diese Neuerung hat nun auch das Bundesarbeitsgericht übernommen. Einer Arbeitnehmerin, die im Jahr 2006 krankgeschrieben wurde und bis zum Januar des Folgejahres auch blieb wurden die Urlaubsabgeltungsanspürch für das Jahr der Erkrankung zugesprochen.
BAG Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07
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