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Abrede über Vertragsstrafe im Formulararbeitsvertrag

Vertragsstrafenabrede im vorformulierten Arbeitsvertrag sind wegen § 310 Abs. 4 S. 2 BGB nicht grundsätzlich unzulässig. Besonders wenn sie auf die besonderen Rechtsbeziehungen des Arbeitsrechtes eingehen. Insbesondere die fehlende Einklagbarkeit des Anspruches auf Vornahme der geschuldeten Arbeiten rechtfertigt die Anwendung von Formularklauseln, die Vertragsstrafen für den Fall der Arbeitsverweigerung vorsehen. (BAG Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - )

Liegen in einem Arbeitsverhältnis also formularmäßige Vertragsstrafeversprechen vor, so sind diese am Maßstab des § 307 BGB zu prüfen. Das Gericht muss in die Prüfung vor allem die Höhe der Vertragsstrafe, die Verständlichkeit der Klausel und deren Zumutbarkeit prüfen.

Die Anforderungen an die Verständlichkeit und Klarheit der Klausel (Bestimmtheitsgrundsatz) verlangen, dass die Vertragsparteien sicher ermitteln könne, welche Verstöße erfasst sind und welche nicht. So sind Vertragsstrafenklauseln, die auf "arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen" abstellen, wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsprinzip unwirksam. Allerdings kann durch die Nennung von Regelbeispielen das Erfordernis der Bestimmtheit erfüllt werden.

Höhe der Vertragsstrafe kann zur Unangenmessenheit führen, wenn die Interessen des Arbeitgebers unangemessen hoch berücksichtigt werden. Dient diese Klausel nicht zur Regelung eines Verhaltens, sondern zur Schöpfung neuer Geldquellen für den Arbeitgeber, so ist das Maß der Zulässigkeit überschritten. So ist eine Klausel unzulässig, bei der für jeden Wettbewerbsverstoß eines Arbeitnehmers das 1 bis 3-fache seines Monatsgehaltes als Vertragsstrafe verlangt wird. (vgl. Urteil vom 18.8.2005, 8 AZR 65/05)

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