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Klageverzicht bei Kündigungsschutzklage nicht immer wirksam

Das BAG hatte im Urteil vom 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 einen Fall zu entscheiden, in dem eine Drogeriemitarbeiterin bezichtigt wurde, die Einnahmen aus dem Safe gestohlen zu haben. Natürlich hat sie eine fristlose Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber ließ sich ein Exemplar der Kündigung unterschreiben, auf dem unten stand „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

Dennoch erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie machte geltend, das Geld nicht gestohlen zu haben. Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Klage trotz erklärtem Klageverzicht wirksam sei.

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung auf die Klageerhebung verzichten. Das sahen auch die Richter des Bundesarbeitsgerichtes so. Doch die Richter fanden hier einen anderen Ansatzpunkt. Sind solche Klauseln vom Arbeitgeber vorgegeben, so müssen sie nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt werden. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn die Gegenseite entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

Die Richter folgerten aus der unmittelbar im Anschluss an die Arbeitgeberkündigung vorgelegten Klageverzichtserklärung, dass hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegen würde. Die sei schon deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer auf das wichtige Recht auf Klageerhebung innerhalb von 3 Wochen nach § 4 I KSchG verzichtete, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben.

Mit dieser Enscheidung vermeidet das Arbetisgericht umständlichere Wege der Beseitigung dieses Klageverzichtes, wie Darlegung einer wirksamen Anfechtung.

Der Klageverzicht war also nach § 307 BGB unwirksam. Das Gericht musste nun entscheiden, ob ein Grund für eine Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber vorgelegen hat. Hierzu hat der Arbeitgeber aber keine ausreichenden Beweise vorgelegt. Deshalb war die Klägerin weiter zu beschäftigen.

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