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Herausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS)

Durchsetzung des Herausgabeanspruches

Mit der erfolgreichen Vermittlung eines Kunden innerhalb der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) angegebenen Frist kann der private Arbeitsvermittler die Vermittlungsvergütung beim JobCenter oder der Bundesagentur abrechnen. Er muss dafür die Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers, den Nachweis über die Zertifizierung und auch den AVGS im Original vorlegen.

In den meisten Fällen wird der Kunde schon weil er die Vergütung nicht selbst zahlen will den AVGS ohne zögern herausgeben. Hat er diesen Gutschein aber verlegt oder verweigert er sogar die Herausgabe, weil er der Meinung ist, dass das neue Arbeitsverhältnis nicht durch den privaten Arbeitsvermittler vermittelt wurde, liegt das Problem beim Vermittler.

Die Ausschlussfrist des § 326 SGB III drückt dabei erheblich. In einigen Fällen dürfte es hilfreich sein, den Kunden mit einem anwaltlichen Schreiben zur Herausgabe aufzufordern. Die Kosten trägt zwar zunächst der Arbeitsvermittler, er hat jedoch - wenn er den Kunden zuvor erfolglos unter Fristsetzung selbst aufgefordert hat - aus Verzugsgesichtspunkten einen Erstattungsanspruch gegen den Kunden.

In einigen Fällen muss allerdings überlegt werden, ob die Forderung nicht gerichtlich durchgesetzt werden sollte. Ein Klageverfahren dauert zwischen drei Monaten (bei Säumnis oder sofortigem Anerkenntnis durch den Kunden) und mehreren Jahren. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass vor Ablauf der sechsmonatigen Verfallfrist kein Urteil zu erhalten sein wird.

Dennoch steht der Arbeitsvermittler nicht ganz schutzlos dar. In eilbedürftigen Fällen kann ausnahmsweise eine einstweilige Verfügung (also im Eilverfahren) zulässig sein. Die Voraussetzungen hierfür sind besonders streng, da das Verfahren erheblich abgekürzt wird. Dennoch kann der Verlust der Vergütung bei Ablauf der Verfallsfrist eine einstweilige Verfügung rechtfertigen. Wichtig ist hier jedoch, dass noch immer Eilbedürftigkeit besteht. Die Gerichte lehnen diese häufig schon deshalb ab, weil der Arbeitsvermittler zu lange wartet, bevor er seine Rechte gerichtlich geltend macht.

Es ist dafür notwendig, dass der Arbeitsvermittler die Herausgabeverlangen straff organisiert und ggf. auch mehrmals unter Fristsetzung kurzfristig hintereinander den Kunden anmahnt und dies auch ausreichend dokumentiert. Im Fall einer Weigerung der Herausgabe sollte der Vermittler dringend und vor allem zeitnah handeln und entweder die Bedenken des Kunden widerlegen und/oder weitere Hilfe in Anspruch nehmen. Ein unnötiges Zögern kann so ausgelegt werden, dass die Eilbedürftigkeit entfällt.

Stand 03.11.2016

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