Eine Kündigung ist ein so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass die Kündigung von einer Seite erklärt werden muss. Die Erklärung besteht aus der Abgabe der Erklärung - z.B. dem Einwurf des frankierten Kündigungsschreibens in den Postkasten - und dem Zugang des Schreibens beim Empfänger - z.B. durch Einwerfen in den Briefkasten des Empfängers. Es ist dabei nicht einmal notwendig, dass der Empfänger den Brief auch tatsächlich liest. Durch das Liegenlassen der ungeöffneten Briefe kann sich also keiner vor einer Kündigung schützen.
Das besondere an den einseitigen Rechtsgeschäften ist aber, dass diese keine Reaktion von der Gegenseite mehr erfordern. Die Kündigung ist- wenn die Voraussetzungen der Kündigung gegeben sind - wirksam auch ohne die Bestätigung.
Die Kündigungsbestätigung hat also eher die Funktion, Rechtsklarheit zu schaffen und gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu sichern.
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