Der Gerichtsvollzieher hat ein öffentliches Amt inne. Seine Aufgabe ist die Zwangsvollstreckung. Gerichtsvollzieher werden vom Staat ernannt und haben sich an die strengen Vorschriften zu halten. Zu diesen Vorschriften gehört auch, dass der Gerichtsvollzieher nicht einfach wegen einer vagen Angabe eines Gläubigers, dass er noch Geld zu bekommen hat, tätig werden darf. Den Gerichtsvollzieher deshalb nach den ersten Mahnungen loszuschicken wird für jede privatrechtlich handelnde Person nahezu unmöglich sein. Bei Behörden ist das anders.
Die Zwangsvollstreckung ist erst dann möglich, wenn ein Titel vorliegt. Ein Titel ist dabei eine Urkunde, in der durch Gerichte oder andere Stellen festgestellt wird, dass und in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Ein Titel kann also sein: ein Urteil oder ein gerichtlich geschlossener Vergleich, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Beschluss. Diese Formen sind die häufigsten auftretenden Titel. Bei diesen gilt die Grundregel: ohne gerichtliche Tätigkeit keine Vollstreckung.
Es gibt jedoch auch andere Titel, die in der Praxis eher seltener vorkommen, die aber auch zur Einleitung der Zwangsvollstreckung berechtigen. Hierzu gehört zum Beispiel der Anwaltsvergleich (Ein Vergleich der zwischen zwei Parteien geschlossen wurde, bei der jede Seite durch einen Anwalt vertreten war und der für vollstreckbar erklärt wurde), der Vergleich vor einer Schiedsstelle oder auch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde (häufig bei Grundschulden oder Hypotheken). Zur Zwangsvollstreckung berechtigt auch eine Ausfertigung eines Tabellenauszuges aus einer Insolvenztabelle, wenn keine Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Wesentlich leichter haben es die Behörden (z.B. Finanzamt, Arbeitsamt). Für sie reicht ein einfacher Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) aus, um einen wirksamen Vollstreckungstitel zu erlangen. Sie müssen sich ihre Entscheidungen und Ansprüche nicht durch ein Gericht bestätigen lassen, sondern können gleich den Gerichtsvollzieher losschicken.
Weitere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (sog. "Klausel") und die Zustellung einer beglaubigten Abschrift dieses Titels an den Schuldner. Erst dann darf der Gerichtsvollzieher seines Amtes walten.
Kurz und gut! Die Drohung mit einem Gerichtsvollzieher macht nur dann Sinn, wenn ein Titel vorliegt.
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