Die Kündigung ist eine so genannte einseitige Willenserklärung. Dabei gibt es trotzdem zwei Seiten, nämlich der Kündigende und der, der gegenüber dem gekündigt wird. Bei beiden stellt sich die Frage, ob irgendwelche Unterschriften zu leisten sind.
Betrachten wir zunächst den Kündigenden. Es gibt keine grundsätzliche Pflicht, dass dieser die Kündigung persönlich unterzeichnen muss. Bei bestimmten Verträgen ist aber vorgesehen, dass diese nur schriftlich gekündigt werden können. Diese Pflicht kann sich zum Beispiel aus dem Gesetz ergeben, wie zum Beispiel bei Arbeitsverträgen nach § 623 BGB oder auch bei Mietverträgen gem. § 568 BGB. Es kann aber auch im Vertrag vereinbart werden, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.
Besteht also eine solche Pflicht zur Schriftform, so ist diese nur gewahrt, wenn die Erklärung eine Originalunterschrift enthält. Nicht ausreichend wäre es hier zum Beispiel, wenn die Erklärung nur per Fax übermittelt wird. Die Kündigung muss im Original beim gekündigten Vertragspartner ankommen.
Gelegentlich wird auch vom Gekündigten verlangt, dass er eine Unterschrift leistet. Diese Unterschrift kann mehrere Gründe haben, nur einen nicht: Die Unterschrift ist nicht notwendig, damit die Kündigung wirksam wird. Dafür reicht einzig und allein aus, dass der Kündigungsempfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Doch hier beginnt schon der erste mögliche Grund für eine Unterschrift des Gekündigten. Der Kündigende möchte später auch nachweisen können, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Deshalb verlangt er gelegentlich eine Empfangsquittung. Der Gekündigte ist nicht verpflichtet, diese zu unterschreiben. Er vergibt sich meist aber auch nichts, da auch andere Nachweise für den Zugang der Kündigung möglich sind, wie z.B. die Übergabe unter Zeugen oder ähnliches.
Grundsätzlich muss der Gekündigte also nicht bestätigen, dass er die Kündigung erhalten hat. In einigen Fällen gehört es aber zum guten Ton, den Zugang der Kündigung zu quittieren. Insbesondere bei gekündigten Mietverhältnissen wird Zugang der Kündigung und Kündigungstermin häufig bestätigt.
Die verlangte Unterschrift kann aber auch mehr, als eine bloße Empfangsquittung enthalten. Das gilt zum Beispiel dafür, dass der Gekündigte, die Kündigung als rechtmäßig akzeptiert oder sogar auf weitere Ansprüche bzw. die Geltendmachung im Klagewege verzichtet. Eine Pflicht, dies durch die eigene Unterschrift zu akzeptieren, gibt es selbstverständlich nicht. Doch mehr noch: Vor einer solchen Unterschrift sei gewarnt. Diese Unterschriften sollten Sie nur dann leisten, wenn Sie sich über die Folgen im Klaren sind. Haben Sie das Gefühl nicht abschätzen zu können, ob noch Ansprüche bestehen, sollten Sie sich unbedingt Bedenkzeit erbitten und diese Fragen klären.
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