Wie Sie sich sicherlich denken können, gehört auch diese Meinung in den Bereich der Legenden. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die in dem Augenblick rechtswirksam wird, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Dabei muss der nicht einmal Kenntnis davon nehmen, es reicht sogar, wenn er die Möglichkeit dazu hatte, die Kündigung zu lesen. Die Kündigung - ob nun bei Arbeitsvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag - ist wirksam.
Doch was hat es nun mit der Rücknahme der Kündigung auf sich und wann kann so etwas tatsächlich wirksam werden?
Erklärt ein Vertragspartner, dass er seine Kündigung zurück nimmt, meint er damit, dass er das Vertragsverhältnis fortsetzen will. Da das Vertragsverhältnis aber durch die Kündigung (wenn Sie denn wirksam war) beendet ist, hilft nur noch eins weiter - ein neuer Vertrag. Der kommt gerade dann zustande, wenn der gekündigte Vertragspartner mit der "Rücknahme der Kündigung" einverstanden ist. Beide sind sich hier einig, den Vertrag fortsetzen zu wollen. Hier wäre die an sich unmögliche Rücknahme der Kündigung also ausnahmsweise einmal erfolgreich, weil Sie in Wirklichkeit ein neuer Vertrag ist.
Vor dem Arbeitsgericht kann solch eine Rücknahme der Kündigung manchmal sogar zu einer faktischen Pflicht des auf Wiedereinstellung klagenden Arbeitnehmers führen, der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.
Im Grundsatz bleibt es jedoch dabei: die einseitige Rücknahme der Kündigung gibt es nicht. Überlegen Sie sich rechtzeitig, ob Sie Ihre Kündigungen ernst meinen.
Startseite > Rechtsanwältin Arbeitsrecht > mehr Legenden