Als es zum Klageverfahren kam, stellte sich heraus, dass die Belastung 300 KBE betrug. Der technische Maßnahmewert beginnt bei 100 KBE. Betroffen war zudem noch eine Wohnung am gleichen Strang wie die betroffene Mietwohnung. Das Gericht gewährte die Mietminderung wegen Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach der Trinkwasserverordnung.
Die Vornahme der Untersuchung und Mieterinformation über die Tatsache, dass das Wasser belastet ist, bewirkt dabei den Übergang der Beweislast auf den Vermieter, dass die Belastung sich nicht im gesundheitsschädlichen Bereich bewegt.
Es sieht den Vermieter in der Aufklärungspflicht nach den Ursachen und dem Grad der Belastung. Kommt er dieser Pflicht nicht unverzüglich nach, sind die Mieter zur Minderung berechtigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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