Der BGH hatte in seinem Urteil vom 14. November 2007 zu beurteilen, ob der Vermieter diese Nutzerwechselgebühr auf den Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen darf. Viele Amtsgerichte haben die Umlage dieser Kosten bisher zugelassen.
Der BGH hat nun in dem ihm vorliegenden Fall die Abgrenzung treffen müssen, ob es sich bei diesen Kosten um umlagefähige Betriebskosten, wie sie in der Betriebskostenabrechnungsverordnung enthalten sind, oder um Verwaltungskosten handelt. Verwaltungskosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig und vom Vermieter zu tragen. Das Gericht meint hierzu, dass Betriebskosten nur diejenigen Kosten sind, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück oder den Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Die Mieterwechselgebühr gehört aber nicht zu den laufenden Kosten. Sie fällt nur an, wenn ein Mieter auszieht, als pro Mietverhältnis einmal.
Mit dieser Begründung hat der BGH die Umlagefähigkeit der Nutzerwechselgebühr im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abgelehnt.
Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07
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