1. Vertragsschluss beim Beherbergungsvertrag
Für den Vertragsschluss gelten keine besonderen Vorschriften, so dass die §§ 147 ff. BGB zur Anwendung kommen. Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit, so dass Verträge auch
mündlich und insbesondere auch telefonisch abgeschlossen werden können.
Die Frage danach, wer im Falle des Falles Vertragspartner und Anspruchsgegner ist, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten. Es gibt vielmehr mehrere verschiedene Fallkonstellationen, die es zu unterscheiden gibt.
a) Vermietung durch Vertrag vor Ort
Die einfachste Antwort kann man geben, wenn der Vertrag durch direkte Verhandlung mit dem Gastwirt zustande kommt. Dies kann sowohl durch eine Verhandlung vor Ort erfolgen, als auch durch einen vorweg getätigten Schriftwechsel oder auch am Telefon. Der Vertrag kommt hier mit dem Gastwirt selbst zustande.
b) Vermittlung durch Reisebüro, Fremdenverkehrsverband oder Zimmervermittlung
Auch bei einer
Vermittlung des Zimmers durch einen Dritten kommt der Vertrag stets mit dem Hotelier oder Gastwirt selbst zustande.
Die oben genannten sind hier regelmäßig Vermittler und sorgen dafür, dass Gast und Gastwirt zueinander finden. Rechtlich gesehen sind sie damit Makler oder Vertreter. Sie haben mit der eigentlichen Vertragsabwicklung nichts mehr zu tun.
Bei schriftlichen Vertragsabschlüssen wird sich der Vermittler auch immer als solcher bezeichnen, bzw. Papiere ausstellen, aus denen der tatsächliche Vertragspartner hervorgeht.
c) Vermietung durch Reiseveranstalter in eigenem Namen
Hat der Reiseveranstalter beim Hotelier ein bestimmtes Kontingent an Betten erworben (Kontingentverträge, Festanmietung, Garantiebelegung mit Verfall), so wird er die Zimmer oft in eigenem Namen vermieten, kann aber auch nur vermitteln. Glücklicherweise werden diese Verträge meist schriftlich geschlossen, so dass sich aus dem Vertragstext ergibt, ob nun der Reiseveranstalter selbst vermietet oder aber nur Vermittler ist.
Als Grundregel gilt jedoch: Lässt der Veranstalter nicht erkennen, dass er nur für den Hotelier den Vertrag abschließen will, so ist er im Zweifel selbst Vertragspartner. Beschwerden und andere Ansprüche sind also dann gegen den Veranstalter zu richten.
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