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Berlin Reiserecht

4. Preisangabeverordnung bei Hotel und Pension

Bei der Preisauszeichnung hat der Gastwirt die Preisangabeverordnung zu beachten. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften gilt als Wettbewerbsverstoß und kann durch Unterlassungsklagen und kostenpflichtige Abmahnungen geahndet werden.
    Auszug: PAngV § 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
  1. (1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
  2. Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
  3. In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.
  4. Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.
  5. Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

5. Nichtbereitstellen der Unterkunft

Der Hotelier ist grundsätzlich nicht berechtigt, das Zimmer anderweitig zu vergeben, wenn der Gast nicht bis zu einer bestimmten Uhrzeit anreist.

Schließlich ist der Gastwirt an seinen Vertrag gebunden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Hotelier dies mit dem Gast wirksam in den Vertrag einbezogen hat (z.B. „Bei Nichtanreise bis 22.00 Uhr kann das Zimmer anderweitig vergeben werden“).

Der Gastwirt müsste in den Fällen ohne konkrete Zeitvereinbarung bei Nichtbereitstellen des Zimmers Schadensersatz leisten, weil er die Unmöglichkeit zu vertreten hätte.

Genauso verhält es sich in den Fällen, wo der Hotelier wegen Überbuchung dem Gast sein Zimmer am Anreisetag nicht zur Verfügung stellen kann.

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