Diese Reiseabbruchsversicherung macht es notwendig, dass diese direkt mit dem Versicherer gesondert vereinbart wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2006 - X ZR 182/05 entschieden, dass das Reisebüro lediglich über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reisekostenrücktrittsversicherung hinzuweisen hat. Das auch die Möglichkeit eine Reiseabbruchsversicherung besteht, gehört nicht zu den Hinweispflichten des Reisebüros.
Der BGH meint, dass das Reisebüro mit dem Reisekunden einen Reisevermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Dieser hätte auch Haftungsfolgen, wenn das Reisebüro seine Aufklärungspflichten verletzt. Solange das Reisebüro lediglich wie ein Vermittler auftritt, bestünde jedoch keine Hinweispflicht zur Versicherungsberatung des Kunden. Selbst ein hohenr Reisepreis und eine lange Dauer der Reise begründen keine derartigen Aufklärungspflichten.
Schaden kann der Hinweis aber nicht.
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