In seinem Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04 hat der BGH ausgeurteilt, dass es keine Haftung des Reisebüros für die unterlassene Aufklärung geben soll. Im streitgegenständlichen Fall wurde der Reisende am Flughafen wegen des Fehlens eines Reisepasses zurück gewiesen und konnte die Reise nicht antreten.
Der BGH ließ dabei offen, ob zwischen Reisebüro und Kunden ein besonderer Vertrag zustande kommen solle. Er stellte nur fest, dass eine Haftung lediglich bei der Auswahl der Reise, nicht jedoch bei den Aufklärungspflichten nach der Entscheidung für eine Reise bestehen könne.
Die Bundesrichter entscheiden, dass es alleinige Aufgabe des Reiseveranstalters aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1 BGBInfoV sei, den Kunden über die Erfordernisse von Pass- und Visum aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Kunde bereits für eine Reise entschieden habe, denn hier setze die vorvertragliche Haftung des Reiseveranstalters ein. Eine Mithaftung des Reisebüros kommt nicht in Betracht.
Das Urteil umfasst jedoch nicht den Rechtsfall, bei dem die Frage nach der Pass- und Visumspflicht zur Auswahlberatung für die Reise gehört. Es wäre zum Beispiel vorstellbar, dass ein Kunde kurzfristig eine Reise bucht, und bei der Auswahl deutlich macht, dass er keinen Reisepass habe und auch kurzfristig keinen besorgen könne oder wolle. Aber auch für diesen Fall hat der BGH inzwischen festgestellt, dass ein Visumserfordernis nicht zur erbetenen Auswahlberatung beim Reisebüro gehört. Die Haftung für den fehlenden Hinweis liegt ausschließlich beim Reiseveranstalter. (BGH, Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04) Über die Gültigkeit des eigenen Reisepasses muss aber auch dieser nicht aufklären (BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - X ZR 134/13).
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