Bei Überbuchungen und Annullierungen des Fluges haben die Fluggäste zum Beispiel Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet nach der Länge der Flugstrecke.
Die Höhe der Entschädigung beträgt gemäß Artikel 7 der Verordnung
Bei Verspätungen von z.B. mehr als zwei Stunden bei Flügen von 1500 km oder weniger haben Passagiere jetzt einen Anspruch auf Betreuung. Dies kann vom Servieren einer Erfrischung bis zur nötig werdenden Hotelunterbringung reichen. Den Fluggästen muss angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche führen zu dürfen oder zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
Geht das Flugzeug mehr als fünf Stunden zu spät an den Start, können die Betroffenen die Erstattung der Flugkosten in voller Höhe verlangen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Darüber hinaus besitzen sie einen Anspruch auf Rückbeförderung oder Umbuchung. Nicht zahlen muss die Fluggesellschaft jedoch, wenn sie den Passagier zwei Wochen vor dem Abflug über den Ausfall informiert hat oder ihn auf einen zeitnahen Alternativflug umbucht.
Die Fluggesellschaft kann sich aber von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass sie die Annullierung auch bei sorgfältigem Verhalten nicht vermeiden konnte. Hier reicht aber nicht das bloße Behaupten, sondern es müssen ganz konkrete Fakten vorgetragen werden. Anerkannt wind hier z.B. Unwetter, die zu einer Annullierung führen. Zweifelhaft ist die Haftungsbefreiung wenn technische Probleme vorgelegen haben. Hierzu entwickelt sich inzwischen eine diffizile Rechtsprechung.
Ein weiterer Grund, die Entschädigung zu verweigern liegt darin, dass der Passagier zu spät zum Check in erscheint.
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