Logo

Rechtsanwalt Haftung des Reiseveranstalters

EU „Überbuchungsverordnung“ stärkt die Rechte der Fluggäste

Die EU Verordnung Nr. 261/ 2004 (so genannte Überbuchungsverordnung) ist am 17.02.2005 in Kraft getreten und bringt wesentliche Änderungen für den Fluggast mit sich. Die Mindestrechte für Fluggäste werden für den Fall der
  • Nichtbeförderung gegen ihren Willen
  • Annullierung des Fluges
  • Verspätung des Fluges
festgelegt. Dies gilt sowohl für Linien- und Charterflüge als auch für Pauschalangebote.

Bei Überbuchungen und Annullierungen des Fluges haben die Fluggäste zum Beispiel Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet nach der Länge der Flugstrecke.

Die Höhe der Entschädigung beträgt gemäß Artikel 7 der Verordnung

  • 250,00 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung bis 1500 km
  • 400,00 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km
  • 600,00 Euro bei allen anderen Flügen ab einer Entfernung von 3500 km.
Die Höhe des Entschädigungsanspruchs kann sich um 50 % reduzieren, wenn dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zu seinem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird.

Bei Verspätungen von z.B. mehr als zwei Stunden bei Flügen von 1500 km oder weniger haben Passagiere jetzt einen Anspruch auf Betreuung. Dies kann vom Servieren einer Erfrischung bis zur nötig werdenden Hotelunterbringung reichen. Den Fluggästen muss angeboten werden, unentgeltlich zwei Telefongespräche führen zu dürfen oder zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Geht das Flugzeug mehr als fünf Stunden zu spät an den Start, können die Betroffenen die Erstattung der Flugkosten in voller Höhe verlangen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Darüber hinaus besitzen sie einen Anspruch auf Rückbeförderung oder Umbuchung. Nicht zahlen muss die Fluggesellschaft jedoch, wenn sie den Passagier zwei Wochen vor dem Abflug über den Ausfall informiert hat oder ihn auf einen zeitnahen Alternativflug umbucht.

Die Fluggesellschaft kann sich aber von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen, dass sie die Annullierung auch bei sorgfältigem Verhalten nicht vermeiden konnte. Hier reicht aber nicht das bloße Behaupten, sondern es müssen ganz konkrete Fakten vorgetragen werden. Anerkannt wind hier z.B. Unwetter, die zu einer Annullierung führen. Zweifelhaft ist die Haftungsbefreiung wenn technische Probleme vorgelegen haben. Hierzu entwickelt sich inzwischen eine diffizile Rechtsprechung.

Ein weiterer Grund, die Entschädigung zu verweigern liegt darin, dass der Passagier zu spät zum Check in erscheint.

Startseite > Rechtsanwältin in Berlin > Reiserecht

Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss