Dennoch kann der Verwender von AGB mit diesen auch erheblichen Mißbrauch betreiben, indem er Regelungen einfügt, die die Gegenseite benachteiligt. Um diesen Missbrauch zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Regeln eingeführt, die die Inhalte von AGB reglementieren.
Überschreitet ein Verwender von AGB diese Regeln, so bleibt der Vertrag erst einmal wirksam. Lediglich die fehlerhafte Klausel ist unwirksam. An deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung für diesen Fall. Unwirksam ist zum Beispiel eine Klausel in der die Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) ausgeschlossen wird. Steht also in den AGB "Die Haftung ist ausgeschlossen.", ist diese Klausel unwirksam. Statt dessen gilt jedoch nicht die Haftung so weit ausgeschlossen, wie es rechtlich zulässig wäre, sondern der gesamte Haftungsausschluss ist unwirksam. Der Verwender dieser AGB haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel allein ist für die meisten Unternehmen ein hinnehmbares Risiko. Eine solche Klausel wird nämlich viele Kunden von der Geltendmachung von Haftungsansprüchen abhalten, obwohl die Klausel unwirksam ist. Der Verwender kann also einem verlorenen Prozess viele vermiedene Prozesse gegenüber stellen. Darin liegt offensichtlich ein wettbewerbsrechtlicher Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Deshalb sind die Mitbewerber berechtigt nach den UWG die Abmahnung und sogar Unterlassungsklage gegen einen solchen Verwender zu betreiben. Auf eine Vorsatz oder nur die Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Klausel kommt es dabei nicht an. Der Abgemahnte hat bei berechtigter Abmahnung im Regelfall die Anwaltskosten und ggf. die Gerichtskosten der Gegenseite zu tragen.
Das Abmahn-Risiko kann nur durch Verwendung geprüfter und regelmäßig aktualisierter AGB minimiert werden.
Viele Klauseln, die sich über lange Zeit in AGB eingeschlichen haben und noch heute oft verwendet werden sind übrigens unwirksam:
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