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Rechtsanwalt

Zulässige Inhalte bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) sollen den Umgang von Vertragspartnern im Geschäftsleben deutlich erleichtern. Sie vereinfachen die Vertragsverhandlungen, vereinheitlichen die Abwicklung vieler Vertäge und sind in der Lage die sehr allgemeinen Gesetzesvorschriften an den konkreten Vertrag anzupassen.

Dennoch kann der Verwender von AGB mit diesen auch erheblichen Mißbrauch betreiben, indem er Regelungen einfügt, die die Gegenseite benachteiligt. Um diesen Missbrauch zu vermeiden, hat der Gesetzgeber Regeln eingeführt, die die Inhalte von AGB reglementieren.

Überschreitet ein Verwender von AGB diese Regeln, so bleibt der Vertrag erst einmal wirksam. Lediglich die fehlerhafte Klausel ist unwirksam. An deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung für diesen Fall. Unwirksam ist zum Beispiel eine Klausel in der die Haftung auch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) ausgeschlossen wird. Steht also in den AGB "Die Haftung ist ausgeschlossen.", ist diese Klausel unwirksam. Statt dessen gilt jedoch nicht die Haftung so weit ausgeschlossen, wie es rechtlich zulässig wäre, sondern der gesamte Haftungsausschluss ist unwirksam. Der Verwender dieser AGB haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel allein ist für die meisten Unternehmen ein hinnehmbares Risiko. Eine solche Klausel wird nämlich viele Kunden von der Geltendmachung von Haftungsansprüchen abhalten, obwohl die Klausel unwirksam ist. Der Verwender kann also einem verlorenen Prozess viele vermiedene Prozesse gegenüber stellen. Darin liegt offensichtlich ein wettbewerbsrechtlicher Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Deshalb sind die Mitbewerber berechtigt nach den UWG die Abmahnung und sogar Unterlassungsklage gegen einen solchen Verwender zu betreiben. Auf eine Vorsatz oder nur die Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Klausel kommt es dabei nicht an. Der Abgemahnte hat bei berechtigter Abmahnung im Regelfall die Anwaltskosten und ggf. die Gerichtskosten der Gegenseite zu tragen.

Das Abmahn-Risiko kann nur durch Verwendung geprüfter und regelmäßig aktualisierter AGB minimiert werden.

Viele Klauseln, die sich über lange Zeit in AGB eingeschlichen haben und noch heute oft verwendet werden sind übrigens unwirksam:

  • "Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht." ist - wie wir gezeigt haben - auch ohne Hinweis in den AGBs eine Selbstverständlichkeit. Folgt dieser Klausel folgendes" Die Klausel wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt", so ist diese Klausel unwirksam, da sie das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion umgeht.
  • "Nebenabreden bestehen nicht" verstößt gegen den Vorrang der Individualabrede aus § 305 b BGB.
  • "Gerichtsstand ist ..." ist besonders problematisch, wenn die Kunden des Verwenders nicht ausschließlich Kaufleute sind, da Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter Kaufleuten zulässig sind.
  • "Die Mahngebühren betragen ... €" Neben der Höhe der Mahngebühren (verlangt werden dürfen nur die üblicherweise tatsächlich entstehenden Kosten), ist auch problematisch, dass diese Regelung eine Art pauschalierten Schadensersatz darstellt. Dem Kunden muss der Nachweis eines geringeren Schadens eingeräumt werden, da sonst ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b) BGB vorliegt.
  • "Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist per Einschreiben zugeht." Gegen den Zugang innerhalb der Kündigungsfrist werden die Richter nichts haben. Der Verwender kann aber nicht verlangen, dass der Kunde ein Einschreiben wählt. (§ 309 Nr. 13 BGB)
Diese und andere fehlerhafte Klauseln werden noch heute oft verwendet obwohl sie grob fehlerhaft sind.

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