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Rechtsanwalt

Reparaturkostengarantie bei Gebrauchtwagen

Ein neuer Fall für die Richter am BGH verlangte die Prüfung einer Reparaturkostengarantie die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten waren. Hier gab ein Fahrzeughändler seinen Kunden beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Garantie zur Übernahme der anfallenden Reparaturkosten. Zu einer Übernahme der Kosten ist er durch das Gesetz nur dann verpflichtet, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe mit einem Mangel versehen war (Gewährleistung). Die freiwillige Übernahme weiterer Kosten stellt keine gesetzliche Pflicht dar.

Der Fahrzeughändler hat an diese Garantie in seinen AGB jedoch die Bedingung gestellt, dass der Kunde die regelmäßigen Fahrzeuginspektionen durchführt und dabei Wartungsintervalle einhält. Erfüllt der Kunde diese Pflicht nicht, wird der Fahrzeughändler von seiner Garantie befreit.

Der spätere Kläger kaufte ein Fahrzeug mit eben dieser Reparaturkostengarantie. Nach einiger Zeit wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, und durch den Kläger repariert. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt der Wartungsintervall bereits um 827km überschritten. Der Händler verweigerte also die Übernahme der Repaturkosten.

Der BGH gab der Berufungsinstanz recht, die der Klage des Kunden auf Erstattung der Reparaturkosten stattgaben. Die Richter prüften die AGB-Klausel anhand von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, der festlegt, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, wenn sie die gegnerische Vertragspartei unangemessen benachteiligt. Die Richter fanden hier, dass die Klausel das im Garantievertrag gegebene Leistungsversprechen des Fahrzeughändlers einschränkt.

Der Ausschluss der Leistungspflicht erfolge ohne Rücksicht darauf, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich ist. Auch der Einwand des Fahrzeughändlers, dass in diesem Fall umfangreiche Gutachten zu fertigen wären, ob die Reparatur nun durch die Wartung hätte vermieden werden können oder nicht fanden die Richter nicht überzeugend. Da es sich hier ja um freiwillige Leistungen handelte, hätte der Fahrzeughändler dem Kunden ja die Beweislast für die Ursächlichkeit auferlegen können. Der Sinn der Klausel wäre damit ebenso erfüllt.

Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06

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