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Rechtsanwalt

Gewährleistungsrechte

Der Vertrag ist abgeschlossen, die Leistung ist erbracht. Nun erfolgt das Erwachen, denn die Leistung weist einen Mangel auf. Hier stellt sich die Frage nach den Gewährleistungsrechten.

Welche Rechte der Kunde hier hat und wie er diese geltend machen kann ist nicht pauschal zu beantworten. Die Antwort richtet sich vielmehr nach der Art des Vertrages. Es gibt Verträge, in denen eine Partei ein bestimmtes Ergebnis schuldet. Beim Kaufvertrag ist das zum Beispiel die Übereignung einer mangelfreien Sache.

Der Werkvertrag ist auf die Herstellung eines Werkes gerichtet. Werk ist dabei nicht nur ein Werkstück zum Anfassen, sondern kann auch jedes andere Ergebnis sein. So ist nicht nur ein vom Schreiner gefertigter Schrank ein Werk, sondern auch eine Bahnfahrt nach München, da hier ja das Ergebnis geschuldet ist, dass der Passagier München halbwegs heil und pünktlich erreicht.

Kaufvertrag und Werkvertrag

Bei diesen erfolgsorientierten Verträgen muss der Vertragspartner stets dafür einstehen, dass Ergebnis, das er versprochen hat, auch tatsächlich eintritt. Das gilt sogar dann, wenn er überhaupt nichts dafür kann, dass ein Mangel an seiner Leistung aufgetreten ist (sog. verschuldensunabhängige Haftung). Beim Verkauf einer Sache bestehen also auch dann Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer, wenn dieser die mangelhafte Sache von seinem Lieferanten so mangelhaft geliefert bekommen hat und den Mangel gar nicht erkennen konnte. Allerdings beschränkt sich diese Haftung auch nur darauf, dass der Vertragspartner eine Korrektur des Mangels in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung schuldet oder der Vertragsschluss rückgängig gemacht werden kann.

Hier wird eine weitere Besonderheit sichtbar. Wer fehlerhaft geleistet hat, soll nicht ohne weiteres bestraft werden. Ihm muss eine zweite Chance gewährt werden. Das sieht so aus, dass der Käufer einer mangelhaften Sache zuerst einmal verlangen kann, dass ihm eine mangelfreie Sache geliefert werden muss. Erst wenn das scheitert, greifen weitere Rechte, wie die Minderung des Preises oder auch der Rücktritt vom Vertrag. Beim Werkvertrag muss der Besteller (also der Empfänger der mangelhaften Leistung) zu erst seinen Vertragspartner auffordern, den Mangel zu beseitigen.

Diese zweite Chance klammert der Gesetzgeber nur in ganz wenigen Fällen aus; nämlich dann, wenn das Vertrauen in die Leistung des anderen massiv erschüttert ist. Eine lediglich schlechte erste Leistung reicht dabei nicht aus.
Wenn aber erkennbar ist, dass der Leistende versucht hat, seinen Vertragspartner zu hintergehen, weil er ihn zum Beispiel arglistig getäuscht hat, dann besteht ausnahmsweise keine Pflicht zuerst Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen.

Ansprüche, die weiter gehen, als der bloße Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Preises, müssen nach dem Gesetz deutlich höhere Anforderungen erfüllen. Hier ist ein Verschulden des Verkäufers oder Werkunternehmers erforderlich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln einer Leistung zum Beispiel kann der Käufer auch Schadensersatz dafür verlangen, dass ihm durch die mangelhafte Sache weitere Schäden entstanden sind.

Im Beispiel: Jemand lässt sich eine Einbauküche liefern. Die ist mangelhaft. Schritt 1 wäre nun den Lieferanten zur Beseitigung des Mangels aufzufordern. Erst wenn das nicht klappt, kann sich der Käufer aussuchen, ob er den Preis mindert oder den Vertrag rückgängig macht.
Nur wenn der Mangel durch ein Verschulden des Lieferanten besteht- z.B. hat er den Kunden falsch darüber aufgeklärt, ob ein Dunstabzug in die Wohnung des Käufers eingebaut werden kann, erst dann kann der Kunde Schadensersatz- z.B. für die Urlaubstage, die er mit der Mangelbeseitigung verbringen musste oder die Kosten eines anderen Handwerkers - verlangen.

Dienstvertrag

Bei einem Dienstvertrag schuldet der Dienstleister keinen Erfolg. Der Arzt schuldet die Behandlung der Krankheit, aber nicht die Heilung. Der Anwalt die Vertretung vor dem Gericht, aber nicht den Sieg im Prozess. Der Masseur schuldet die Massage, aber nicht die vollständige Beseitigung der Verspannung.

Bei diesen Verträgen wird deutlich, dass man den Vertragspartner auch nicht für das Ergebnis haftbar machen kann. Eine verschuldensunabhängige Gewährleistung gibt es hier nicht.

Trotzdem können auch hier Gewährleistungsrechte auftreten, nämlich dann, wenn der Dienstleister vorsätzlich oder fahrlässig einen Fehler macht, also der Arzt eine Behandlungsmethode nicht anwendet, der Anwalt eine wichtige Frist versäumt oder der Masseur durch seine falsche Behandlung ein Krankheitsbild noch verstärkt.

Die hier entstehenden Schadensersatzansprüche müssen durchaus ersetzt werden.

Schaden

Nun kommen wir zur Gemeinsamkeit dieser Verträge. Wenn ein Schaden besteht und dieser ersetzt werden muss, ist die Frage, worin denn der Schaden bestehen kann.

Grundsätzlich gehört hier zu den zu ersetzenden Schäden alle Vermögensnachteile, die aus dem Schaden resultieren. Diese Posten müssen sich konkret berechnen lassen. Er kann in den Kosten für weitere Reparaturarbeiten, entgangenem Gewinn oder ähnlichem bestehen. Diese Posten sind allerdings konkret - anhand von Rechnungen und Verträgen - nachzuweisen. Eine bloße Schätzung führt vor Gericht zum Kopfschütteln des Richters. Auch Imageschäden sind im Wege des Schadensersatzes nur berücksichtigungsfähig, wenn sie in Heller und Pfennig ausgerechnet werden können- was eigentlich immer die Ausnahme ist.

Eine Art von Schaden ist aber auch erstattungsfähig, wenn er sich nicht in konkreten Beträgen ausdrücken lässt. Das Schmerzensgeld setzt voraus, dass eine körperliche oder seelische Schädigung eingetreten ist. Hier kann auch das Gericht über den Daumen peilen und unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Beeinträchtigung und des Verschuldens einen Betrag bestimmen, den es für angemessen hält. Reich ist durch Schmerzensgeld in Deutschland aber noch keiner geworden.

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