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Rechtsanwalt Anfechtung Kaufrecht

Rücktritt vom Kaufvertrag manchmal auch ohne Nachbesserungsverlangen

Der Gesetzgeber hat für jeden Kaufvertrag festgelegt, dass der Käufer, sofern er einen Mangel feststellt, dem Verkäufer zunächst einmal die Gelegenheit geben muss, diesen Mangel zu beseitigen. Die Grundregel lautet also: Vor dem Rücktritt steht das Nachbesserungsverlangen.

Der Gesetzgeber hat aber auch geregelt, dass das Nachbesserungsverlangen entfallen kann, wenn der Käufer ein die sofortige Rückabwicklung rechtfertigendes Interesse hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06 zu entscheiden gehabt, ob das Vorliegen einer arglistigen Täuschung zu einem solchen Interesse führt.

Bei dem Fall wurde bei dem Kauf eines Wallachs für das Dressurreiten, der fehlerhaft kastriert worden war, diese fehlerhafte Kastration trotz Kenntnis des Verkäufers verschwiegen. Aufgrund dieses Fehlers kam es zu Verhaltensweisen des Wallachs, die bei der Dressur unerwünscht sind. Diese Verhaltensweisen hätten sich durch eine weitere Operation beheben lassen. Ohne zuvor Nachbesserung zu verlangen, hat der Käufer sofort den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Die Vorinstanzen hielten den Rücktritt wegen der fehlenden Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung für unwirksam.

Der BGH folgerte jedoch, dass in dem Fall, in dem der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt sei. Hier sei der Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (§§ 441 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2 Nr. 3, BGB). Immerhin hat de Verkäufer, dem ein behebbarer Mangel bekannt war, sich entschieden, die Sache dennoch zu veräußern. Er hat sich damit nicht die im Gesetz verankerte 2.Chance verdient.

Der Haken an der Sache ist jedoch der, dass der Käufer zu beweisen hat, dass er arglistig getäuscht worden ist. Er muss dabei die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel nachweisen können. Aus diesem Grunde wurde die Sache wieder an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.

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