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Rechtsanwalt

Manchmal ist eine vorzeitige Kündigung möglich

Ob nun in Verträgen für Fitnessstudios oder in Mobilfunkverträgen; die Anbieter nutzen das gesetzliche Recht, einen Vertrag auf bis zu zwei Jahre abzuschließen selbstverständlich aus.

Tatsächlich gestattet § 309 Nr. 9 BGB, dass ein "Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,..." mit bis zu zwei Jahren Vertragslaufzeit abgeschlossen werden darf.

Folge ist, dass viele Anbieter solcher Leistungen diese Möglichkeit ausnutzen und die Fortzahlung der Entgelte für bis zu zwei Jahre vom Kunden fordern. Doch nicht alle Anbieter von Telefonverträgen, Fitnessstudiomitgliedschaften, Partnersuchportalen und anderem haben bei der Anwendung ihrer AGB aufgepasst. Fehler in den AGB führen gelegentlich dazu, dass Verträge in Fitnesstudios, Mobilfunkverträge und andere vorzeitig kündbar sind. Ist die Laufzeitvereinbarung nämlich unkündbar, kann mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden. Die sind meistens weitaus kürzer, als die im Vertrag vereinbarte Frist.

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