Logo

Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 1.2.2006, 5 AZR 422/04 zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer nach dem geltenden Arbeitsrecht ein angemessener Freizeitausgleich oder ein Nachtarbeitszuschlag zusteht.

Nach § 6 Abs. 5 ArbzG (Arbeitszeitgesetz) muss ein Arbeitgeber, sofern diese Frage nicht tariflich geregelt ist, dem Arbeitnehmer für die geleistete Nachtarbeitszeit einen angemessenen bezahlten Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag zum Lohn gewähren. Nachtarbeit ist dabei die Arbeitszeit, die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr liegt.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für einen Freizeitausgleich so meint das Gericht, dass für jede geleistete Nachtarbeitsstunde 25% also 15 Minuten Freizeitausgleich angemessen sind. Schon im Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 hat das Bundesarbeitsgericht einen Nacharbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Stundenlohns als angemessen anerkannt. Aber auch 10 % wurden im Urteil des BAG vom 31.8.2005, 5 AZR 545/04 schon für zulässig gehalten.

Das Gericht hatte vor allem festgestellt, dass das Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Nachtarbeitszuschlag ausschließlich beim Arbeitgeber liege.
Dieses Wahlrecht des Arbeitgebers sollte unmissverständlich ausgeübt werden. Zahlt der Arbeitgeber nach der alternativen Verurteilung zu Freizeitausgleich und Nachtzuschlag nur, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden oder trifft er eine vertragliche Regelung zu diesem Umstand für die Zukunft, so ist das Wahlrecht noch nicht ausgeübt, entschieden die Richter.

Sinnvoll ist es daher schon bei Abschluss der Arbeitsverträge festzulegen, wie im Falle von Nachtarbeit zu verfahren ist. Ein sogar gänzlicher Ausschluss dieses Anspruches ist jedoch nach Entscheidung des BAG unzulässig (Urteil vom 31.8.2005, 5 AZR 545/04). Auch kann es zu Nachforderungen des Arbeitnehmers kommen, wenn der Nachtarbeitszuschlag im Arbeitsvertrag zu gering ausgewiesen ist.

Die Entscheidung ist jedoch nicht auf die Behandlung von Sonn- und Feiertagsarbeit anzuwenden. Hier versagten die Richter die Gewährung eines Sonn- und Feiertagszuschlags.

Startseite > Rechtsgebiete > Arbeitsrecht > Anwaltliche Hilfe

Impressum | Kontakt | Haftungsausschluss